Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bei Pflegeleistungen

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige sollen stärker gefördert werden. Dies soll durch einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch geschehen. Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf vorgelegt, aus dem sich die Grundsätze einer Pflegeversicherungsreform ergeben. Im Rahmen eines eigenständigen Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ist dabei auch eine neue Freistellungspflicht für Betriebe ab zehn Mitarbeitern geplant. Danach sind Beschäftigte ganz oder teilweise von der Arbeit freizustellen, wenn sie in häuslicher Umgebung einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen wollen. Die Pflegezeit kann bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Während dieser Zeit besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht. Der pflegende Mitarbeiter genießt aber einen besonderen Kündigungsschutz.

Eine Entgeltfortzahlung soll es jedoch in einer anderen Form der Pflegezeit geben. Sofern ein Arbeitnehmer wegen einer Pflegesituation kurzfristig verhindert ist, soll er bis zu zehn Tage eine bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen können.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Bickenbach, Dezember 2007

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