Zum Thema Pflegegeld


Nur Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ist Pflegebedürftigkeit gegeben, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse (Krankenkasse) gestellt werden. Eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre muss gegeben sein. Ansonsten wird der Antrag negativ beschieden. Der Betroffene muss dann abwarten, bis er die nötige Frist erreicht hat.

Bei entsprechender Vorversicherungszeit erscheint dann ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bzw. Medicprof bei privater Versicherung) und entscheidet über die Pflegestufe. Ist eine professionelle (legale) Pflegekraft eingesetzt, wird monatlich ein Betrag in Höhe von 384,00 € in Stufe I, 921,00 € in Stufe II und 1.432,00 in Stufe III gezahlt. In besonderen Härtefällen gibt es 1.918,00 €. Ist der zu Pflegende nicht mehr zuhause, sondern in einem Pflegeheim untergebracht, belaufen sich die Sätze jeweils auf 1.023,00 €, 1.279,00 € und 1.432,00 €, in Härtefällen auf 1.688,00 € (§ 43 SGB XI).

Oftmals wird die erste Pflegestufe nicht erreicht. Das bedeutet, dass kein Pflegegeld gezahlt wird. Gegen eine negative Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt es bei der negativen Entscheidung, muss bei dem zuständigen Sozialgericht geklagt werden, ist man der Auffassung, die Entscheidung des Gutachters sei nicht zutreffend. Leistungen aus der Pflegeversicherung sind unabhängig von Einkommen oder Vermögen des zu Pflegenden. Es handelt sich hierbei um eine Versicherungsleistung, die nicht aufgerechnet oder gekürzt werden kann. Nur wenn sich die Pflegestufe ändert, ändert sich die Leistung. Da im Pflegefall die Leistungen aus der Pflegeversicherung so gut wie immer nicht ausreichen, gibt es die Möglichkeit rechtzeitig vor dem Versicherungsfall eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Es gibt die Pflegekostenversicherung, die bis zu einer vereinbarten Höhe die Ausgaben, die über den Pflegezuschuss hinausgehen, erstattet. Des Weiteren gibt es das Pflegetagegeld. Dieses ist frei verfügbar und unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Die Kosten für eine Zusatzversicherung richten sich danach, welche monatliche Summe man später zusätzlich zur Verfügung haben möchte. Alter und Gesundheitszustand beeinflussen die monatlichen Beiträge. Leistungen aus der Zusatzversicherung werden nicht auf die Leistungen aus der Pflichtversicherung angerechnet. Die Leistungen aus einer Zusatzversicherung stehen dem zu Pflegenden zur Verfügung.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht, Bickenbach

Stand: Juni 2007

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