Das neue Unterhaltsrecht


Die Unterhaltsrechtsreform befindet sich nun endlich auf der Zielgeraden: Nachdem sich die Regierungsfraktionen im März über die letzten noch strittigen Punkte verständigt haben, dürfte das neue Recht voraussichtlich zum 01.07.2007 wirksam werden. Die Reform beantwortet viele Fragen, wird aber viele neue Probleme aufwerfen. In vielen Punkten hält sich der Gesetzgeber mit einer abschließenden Regelung zurück und überlässt das Feld den Anwälten und Richtern. Es gibt zudem kaum einen Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten, den die Reform nicht betreffen kann, da sie in die Vergangenheit zurückwirkt.

Umstritten war bis zuletzt die Regelung zur "Rangfolge" der Unterhaltsberechtigten. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn der für Unterhalt verfügbare Geldbetrag nicht für alle Berechtigten ausreicht.

Nach dem nun gefundenen Kompromiss sind in erster Linie die minderjährigen Kinder unterhaltsberechtigt. Auf zweiter Rangstufe stehen die Eltern - verheiratet oder nicht - die Kinder betreuen, sowie die langjährigen Ehegatten. Erst danach kommen die anderen Ehegatten, volljährige Kinder sowie die Eltern des Unterhaltsberechtigten.

Das führt dazu, dass nach einer Trennung der Eltern die Kinder vor dem betreuenden Elternteil Unterhalt bekommen. In der Praxis dürfte sich dies nicht allzu stark auswirken: der Kindesunterhalt landet zumeist ohnehin in der gemeinsamen Kasse der "Restfamilie".

Auch zur Unterhaltshöhe wird es Änderungen geben: Kinder haben nun Anspruch auf einen Mindestunterhalt. Dieser wird je nach Alter des Kindes zwischen 264 und 355 € betragen. Zu berücksichtigen ist dann noch das Kindergeld. Die neuen Unterhaltstabellen sind naturgemäß noch nicht veröffentlicht. Doch Beispielrechnungen zeigen, dass bei Weitem nicht alle Kinder mehr Unterhalt bekommen werden.

Der Autor, Herr Rechtsanwalt Martin Wahlers, ist in der Kanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Familienrechts und Erbrechts tätig

Stand: Juni 2007

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -