Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Abzug für Warmwasserbereitung und zum Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung


Das Bundessozialgericht hat sich in jüngster Zeit mit dem Thema des Abzuges für Warmwasserbereitung und dem Thema des Mehrbedarfes bei kostenaufwendiger Ernährung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II befasst. Die nachstehenden Ausführungen gelten ebenso für Leistungsbezieher nach dem SGB XII, also Personen, die z. B. Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.

Abzug für Warmwasserbereitung

Die Sozialleistungsträger ziehen im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig einen gewissen Betrag ab und bezeichnen diesen Betrag als "Warmwasserpauschale", "Energiepauschale" oder "Abzug für Warmwasserbereitung". Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Kosten für Haushaltsenergie (z.B. Strom, Beleuchtung, Kochenergie etc.) nicht in den Kosten der Unterkunft sondern im Regelsatz von derzeit 351,00 € enthalten sind. Da für die Erwärmung von Wasser ebenfalls Energie benötigt wird, erfolgt ein Abzug von dem gewährten Regelsatz.

Bei der Höhe des Abzuges gab es in der Rechtsprechung und der Verwaltung unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung, so dass die einzelnen Abzugsbeträge je nach Sozialleistungsträger oder Auffassung des zuständigen Landessozialgerichtes variierten.

Das Bundessozialgericht hat nun am 27.02.2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) ein Urteil gefällt, welches durch ein weiteres Urteil vom 19.03.2008 (Az.: B 11b AS 23/06 R) bestätigt wurde. Das Urteil vom 27.02.2008 enthält grundlegende Ausführungen zur Berechnung des Abzuges für die Warmwasserbereitung, unter anderem eine Tabelle zu der Abzugshöhe bei den verschiedenen Regelsätzen.

Die Bescheide der Sozialleistungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundessozialgerichtes meist nicht, so dass sich eine Überprüfung der Bescheide lohnt, oft ist der Abzug zu hoch, so dass den Beziehern zu wenig Leistungen ausgezahlt werden. Zudem kann in solchen Fällen ein Überprüfungsantrag gestellt werden, so dass gegebenenfalls auch für vergangene Zeiträume eine Nachzahlung erwirkt werden kann.

Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung

Ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2008 (Az.: B 14/7b AS 64/06 R) beschäftigt sich unter anderem mit der Frage der Höhe des Mehrbedarfes für Leistungsbezieher, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen. Bislang haben Behörden und Gerichte hauptsächlich die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge als Maßstab für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf zu gewähren ist, angewandt. Dies wurde vor allem deshalb zunehmend kritisiert, da die Empfehlungen aus dem Jahr 1997 stammen und nicht mehr den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben.

Das Bundessozialgericht hat nun geurteilt, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins zwar im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können, die Behörden trifft aber eine Ermittlungspflicht im Einzelfall, ob gegebenenfalls von den in den Empfehlungen angegebenen Werten wegen der Besonderheiten des Einzelfalles abgewichen werden kann oder muss.

Zudem sind die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins angegebenen Beträge aus dem Jahr 1997 auf den heutigen Zeitpunkt fortzuschreiben, was bedeutet, dass die bislang von den Sozialleistungsträgern gewährten Beträge zu erhöhen sind, denn die Behörden halten sich noch an die Werte des Jahres 1997. Auch in diesen Fällen lohnt sich eine Überprüfung der Bescheide und gegebenenfalls ein Überprüfungsantrag, der auch Leistungen, die in der Vergangenheit gewährt wurden, umfasst.

Stand: Juli 2008

Rechtanwalt Peer Frank, Dingeldein • Rechtsanwälte
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