Beruflicher Wiedereinstieg nach der Elternzeit

Vielen Eltern stellt sich nach Beendigung der Elternzeit oder bereits während der Elternzeit die Frage nach dem Wiedereinstieg in ihren Beruf. Oftmals können Eltern aufgrund der notwendigen Betreuung ihrer Kinder die ehemals arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr in vollem zeitlichen Umfang ausüben. In vielen Fällen wird deshalb die Reduzierung der Arbeitszeit gewünscht.

Das Bundeserziehungsgeldgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass ein Arbeitnehmer bereits während der Elternzeit in verringertem Umfang bei seinem alten Arbeitgeber seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Dieser Anspruch besteht jedoch erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmern. Außerdem muss der betreffende Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit bereits seit mindestens sechs Monaten im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt gewesen sein.

In Kleinbetrieben muss einem Teilzeitbegehren während der Elternzeit nicht stattgegeben werden.

Sofern die zuvor geschilderten Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verlangen. Diesen Wunsch muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jedoch mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung mitteilen.

Der Arbeitgeber kann dieses Verlangen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Rechtsprechung hat für diese dringenden betrieblichen Gründe hohe Anforderungen zugrunde gelegt. Dringende betriebliche Gründe sind somit nur in absoluten Ausnahmefällen gegeben.

Sollte sich ein Arbeitgeber auf das Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe berufen, empfiehlt es sich, die Ablehnung juristisch überprüfen zu lassen. Oftmals wird sich zeigen, dass die Ablehnung des Arbeitgebers unzulässig ist und dem betroffenen Elternteil bereits während einer bestehenden Elternzeit die beantragte Teilzeitbeschäftigung gewährt werden muss.

Ein Arbeitgeber sollte sich daher im Falle einer beabsichtigten Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung unbedingt zuvor juristisch beraten lassen.

Nach Ablauf der Elternzeit sieht das Teilzeitbefristungsgesetz für Eltern ebenfalls die Möglichkeit vor, die Arbeitszeit zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sieht das Teilzeitbefristungsgesetz auch keine bestimmte betriebliche Mindestgröße vor.

Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass Arbeitgeber, sofern sich Arbeitnehmer auf ihre Rechte berufen, oftmals mit einer Kündigung reagieren. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht jedoch erst ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern. Man sollte sich daher als Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes genau überlegen, ob tatsächlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt bzw. nach Ablehnung durchgesetzt wird.

Soweit das Arbeitsverhältnis jedoch nicht in seinem Bestand gefährdet ist, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit rechtzeitig, d. h. spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit, gestellt wird.

Der Arbeitgeber kann auch zu diesem Zeitpunkt das Teilzeitbegehren unter Berufung auf betriebliche Gründe ablehnen.

Die Anforderungen an diese betrieblichen Gründe sind zwar nicht mehr so hoch, wie die dringenden betrieblichen Gründe, die zur Ablehnung während der Elternzeit berechtigen, allerdings wird in der Praxis vermutlich auch nur in absoluten Ausnahmefällen die Reduzierung der Arbeitszeit von dem Arbeitgeber verweigert werden.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in beiden Fällen verpflichtet ist, sich zu dem Teilzeitverlangen zu äußern. Die Rechtsfolgen sind jedoch abhängig vom Zeitpunkt der begehrten Teilzeitbeschäftigung unterschiedlich. Während bei einem Teilzeitbegehren nach Beendigung der Elternzeit bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung der Verringerungswunsch als zugestanden gilt, muss während einer bestehenden Elternzeit der Anspruch ggfs. gerichtlich durchgesetzt werden.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte, 64404 Bickenbach
www.dingeldein.de

Stand: Juli 2008

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