Förderungssysteme – finanzielle Unterstützung leicht gemacht

Fördermittel zu erhalten ist in einem Sozialstaat wie Deutschland in der Regel nicht schwierig. Es gibt für alle erdenklichen Situationen finanzielle Unterstützung. Auch wenn viele Fördermittel in Form eines Kredites oder Darlehens zur Verfügung gestellt und deswegen zurückgezahlt werden müssen, verhindern die Förderungen, zumindest vorerst, eine mögliche Insolvenz des Betroffenen oder sorgen für eine Verbesserung der persönlichen Situation. Die Vielfalt der Fördersysteme ist nahezu unüberschaubar groß. Dementsprechend gibt es auch finanzielle Unterstützungen, die sich direkt an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wenden. Hierbei handelt es sich um Förderungen zur Erhaltung oder Aufnahme eines Arbeitsplatzes oder zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Ebenso können Fördermittel beantragt werden, wenn eine Investition getätigt werden soll, für die keine finanziellen Grundlagen vorhanden sind. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten, in denen die Konjunktur schwächelt, sind entsprechende Förderungen ein probates und notwendiges Mittel, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, Arbeitsplätze zu sichern oder ein Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten. Mit Hilfe der Förderungssysteme sollen diese Ziele erreicht werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen auf unterschiedliche Art und Weise durch die finanziellen Mittel abgesichert und gestärkt werden. Die Förderungen sind allerdings an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, so dass niemand grundlos Leistungen bekommt. Es sollen nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefördert werden, die der Förderung wirklich bedürfen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Fördermöglichkeiten dargestellt werden. Dabei wird Bezug genommen auf die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen sowie die Höhe und Dauer der Förderung.  

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Kurzarbeitergeld (konjunkturelles Kurzarbeitergeld)

Allgemeines
Kurzarbeitergeld wird nach der Maßgabe des § 421 t drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie einen Teil des durch Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Regelvoraussetzungen
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig, die gemeinsam vorliegen müssen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2. die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Erheblicher Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist oder
5. im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind dann nur Kurzarbeiter, deren Entgeltausfall jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt.

Betriebliche Voraussetzung
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Anzeige über Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist.

Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte. Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro- Betrag gerundet. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das gerundete Istentgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert werden:

- Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
- Solidaritätszuschlag

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen der Nettoentgeltdifferenz gewährt. Die Leistungssätze entsprechen 60 bzw. 67 Prozent der Nettoarbeitsentgeltdifferenz.

- 67 Prozent für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EstG) haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 4 und 5 EstG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt lebend
- 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer

Beginn der Gewährung und Regel- Bezugsfrist
Das Kurzarbeitergeld kann in einem Betrieb für eine Dauer von längstens sechs Monaten (Regel- Bezugsfrist) gewährt werden. Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Als erster Kalendermonat ist der Monat anzusehen, in dem die Mindesterfordernisse erstmals erfüllt werden.

Schadensersatzpflicht; Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbuße; strafrechtliche Verfolgung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person bei Erfüllung dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

Der Agentur für Arbeit obliegt es zu prüfen, ob das Kurzarbeitergeld missbräuchlich in Anspruch genommen wird.  

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Saison- Kurzarbeitergeld

Allgemeines
Saison- Kurzarbeitergeld wird bei der Erfüllung der in §175 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben des Baugewerbes die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge eines saisonbedingten Arbeitsausfalles vorübergehend verkürzt wird.

Das Saison- Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie einen Teil des durch Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Anspruchsvoraussetzungen nach §175 SGB III
Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison- Kurzarbeitergeld, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört und von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - der Arbeitsausfall erheblich ist,
- die betrieblichen Voraussetzungen sowie
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde.

Ein Arbeitsausfall ist saisonbedingt, wenn er regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt.

Die Schlechtwetterzeit im Gerüstbaugewerbe beginnt am 1. November und endet am 31. März.

Erheblicher Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er
- auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend und
- nicht vermeidbar ist.

Betriebliche Voraussetzungen
Die Gewährung von Saison- Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben, in denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, zulässig.

Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Höhe des Saison- Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Saison- Kurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen

3. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
4. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte. Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro- Betrag gerundet. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das gerundete Istentgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert werden:

- Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
- Solidaritätszuschlag

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen der Nettoentgeltdifferenz gewährt. Die Leistungssätze entsprechen 60 bzw. 67 Prozent der Nettoarbeitsentgeltdifferenz.

- 67 Prozent für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EstG) haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 4 und 5 EstG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt lebend
- 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer

Beginn und Dauer
Das Saison- Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Bei Betrieben, die dem BRTV (Bundesrahmentarifvertrag)- Bau, dem BRTV Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder dem Rahmentarifvertrag Dachdecker unterliegen, ist das zur Vermeidung von Saison- Kurzarbeitergeld angesparte Arbeitszeitguthaben vorher zu berücksichtigen. Nur für witterungsbedingte Arbeitsausfälle ist für den Tarifbereich des Gerüstbaugewerbes die tarifliche Ausgleichsleistung von 150 einzubringen. Eine Zahlung erfolgt dann erst ab der 151. Stunde. Saison- Kurzarbeitergeld kann längstens für den jeweiligen oben genannten. Schlechtwetterzeitraum gewährt werden.

Ergänzende Leistungen nach §175 a SGB III (in der Bauwirtschaft)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben in der Bauwirtschaft Anspruch auf Zuschuss- Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands- Wintergeld (MWG).

Zuschuss- Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit angefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison- Kurzarbeitergeld vermieden wird. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, Arbeitszeitguthaben für witterungs- und wirtschaftsbedingte Arbeitsausfälle aufzubauen. Die Höhe des Zuschuss- Wintergeldes liegt in Betrieben des Bauhandwerkes, des Dachdeckerdhandwerkes und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus bei 2,50€. In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das ZWG 1,03€ und wird in diesem Fall ausschließlich zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt.

Das MWG wird in Höhe von 1€ für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erbracht.

Anzeige über Arbeitsausfall
Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen, ist eine Anzeige nicht erforderlich. Eine Anzeige bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall ist schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.

Schadensersatzpflicht; Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbuße; strafrechtliche Verfolgung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person bei Erfüllung dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Saison- Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000€ geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

Der Agentur für Arbeit obliegt es zu prüfen, ob das Saison- Kurzarbeitergeld missbräuchlich in Anspruch genommen wird.  

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Transferkurzarbeitergeld
Allgemeines
Bei der Transferkurzarbeit sind die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens nicht mehr für den Arbeitgeber tätig, sondern werden in einer Transfergesellschaft aufgefangen und erhalten hier das Transferkurzarbeitergeld. Das Transferkurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit auf Grundlage des § 216a drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) gezahlt. Ziel der Transferkurzarbeit ist es, die Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsänderung (z.B. Standortverlegung) in einer Transfergesellschaft aufzufangen. In dieser Transfergesellschaft werden die Arbeitnehmer qualifiziert, um sie vor der Arbeitslosigkeit zu schützen, damit sie möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt einmünden können. Die Transferkurzarbeit ist ein Mittel, zu dem Arbeitgeber greifen können, wenn einzelne Teile des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen von einer Betriebsänderung betroffen ist.
Die Betriebsänderung ist gesetzlich im §111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert. Darunter fallen beispielsweise:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen oder
- Verlegung des ganzen Betriebs beziehungsweise von wesentlichen Betriebsteilen

Um die aus den Änderungen resultierenden Entlassungen zu verhindern, wurde die Möglichkeit des Transferkurzarbeitergeldes geschaffen.

Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Beantragung des Transferkurzarbeitergeldes sind die oben beschriebenen Betriebsänderungen sowie die Bildung einer Transfergesellschaft, um die betroffenen Arbeitnehmer in einer Einheit zusammenzufassen.

Voraussetzungen des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Dies ist in der Regel gegeben, wenn sein Arbeitsplatz durch Betriebsänderung wegfällt. Außerdem verpflichtete sich der Arbeitnehmer, allen Maßnahmen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.

Höhe & Dauer
Die Dauer des Transferkurzarbeitergeldes beträgt zwölf Monate. Verlässt der Arbeitnehmer die Transfergesellschaft, dann enden dementsprechend auch die Zahlungen. Für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes gelten analog die Richtlinien zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen

5. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
6. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte. Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro- Betrag gerundet.
Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das gerundete Istentgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert werden:

- Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
- Solidaritätszuschlag

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen der Nettoentgeltdifferenz gewährt. Die Leistungssätze entsprechen 60 bzw. 67 Prozent der Nettoarbeitsentgeltdifferenz.

- 67 Prozent für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 3 bis 5 EstG haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 4 und 5 EstG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt lebend
- 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer

Da das Transferkurzarbeitergeld niedriger als das bisherige Arbeitsentgelt ist, zahlt der Arbeitgeber in einigen Fällen einen zusätzlichen Betrag, dass die Entgelteinbußen nicht oder nicht in der Höhe entstehen.

Schadensersatzpflicht; Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbuße; strafrechtliche Verfolgung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person bei Erfüllung dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Saison- Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000€ geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

Der Agentur für Arbeit obliegt es zu prüfen, ob das Transferkurzarbeitergeld missbräuchlich in Anspruch genommen wird.  

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Insolvenzgeld

Allgemeines
Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld, als Ausgleich zu dem nicht gezahlten Arbeitsentgelt. Dieses wird nach Maßgabe des § 183 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt. Das Insolvenzgeld wird durch die Agentur für Arbeit gezahlt und wurde vorher vom Arbeitgeber durch Umlagen finanziert.

Voraussetzungen
Die Zahlung des Insolvenzgeldes erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist bis spätestens zwei Monate, nachdem der Beschluss über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens eingeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit von dem Arbeitnehmer zu stellen. Sollten Schwierigkeiten bestehen, die Entscheidung des Insolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem der Betrieb vollständig seine Tätigkeit eingestellt hat, kann vorsorglich Insolvenzgeld beantragt werden. Der Antrag ist datiert und somit wird die entsprechende Frist gewahrt.

Höhe & Dauer
Insolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der für die letzten drei Monate (Insolvenzgeldzeitraum) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der betroffene Arbeitnehmer in dem Insolvenzgeldzeitraum verdient hätte.  

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Eingliederungszuschüsse

Allgemeines
Arbeitgeber können gemäß § 217 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) Eingliederungszuschüsse erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Vermittlungshemmnisse können in Form von einer langen Arbeitslosigkeit, einer geringen Qualifizierung, einer Behinderung oder aufgrund eines hohen Alters vorliegen. Alle Vermittlungshemmnisse müssen aber im Einzelfall von dem zuständigen Vermittler der Agentur für Arbeit festgestellt werden.

Höhe & Dauer
Höhe und Dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Der Zuschuss kann in Höhe von bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu einer Dauer von 12 Monaten erbracht werden. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen.

Wer erhält die Zuschüsse?
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, können Eingliederungszuschüsse erhalten.

Eingliederungszuschuss für „jüngere“ Arbeitnehmer

Voraussetzung
Arbeitgeber können bei Einstellung eines jüngeren Arbeitnehmers unter 25 Jahren Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn der Jugendliche einen Berufsabschluss hat und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos ist.

Höhe & Dauer
Die Förderhöhe beträgt mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000€ überschreitet, bleibt der 1.000€ übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Eine Förderung ist für maximal zwölf Monate möglich.

Wer erhält den Zuschuss?
Den Zuschuss können Arbeitgeber erhalten, die jüngere Arbeitnehmer einstellen.
Die Regelung gilt allerdings nur für Förderungen, bei denen die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt ist.

Eingliederungszuschuss für „ältere“ Arbeitnehmer

Voraussetzungen
Bei Eingliederungszuschüssen für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, muss kein Vermittlungshemmnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorher mindestens sechs Monate arbeitslos war und ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr begründet wird.

Höhe & Dauer
Die Förderdauer kann bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mit denen ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr begründet wird, 36 Monate betragen. Die Förderdauer beträgt jedoch mindestens zwölf Monate. Die Höhe der Förderung liegt bei mindestens 30 Prozent und maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflich oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Jedoch ist der Förderungsbetrag nach einer Bezugsdauer von zwölf Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern.

Wer erhält den Zuschuss?
Der Zuschuss ist an den Arbeitgeber zu zahlen.

Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen (Rehabilitanden)

Allgemeines
Zur Eingliederung von schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen (Rehabilitanden) können Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten gewährt werden. Die Höhe und Dauer richtet sich auch in diesem Fall nach Umfang der Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Höhe & Dauer
Die Eingliederungszuschüsse dürfen 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Die Förderdauer darf 24 Monate nicht übersteigen.

Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mit denen ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr begründet wird, kann der Zuschuss bis zu einer Dauer von längstens 36 Monaten geleistet werden, mindestens jedoch für zwölf Monate und mindestens in Höhe von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss ist nach Ablauf von zwölf Monaten um nicht weniger als zehn Prozentpunkte jährlich zu mindern.

Wer erhält den Zuschuss?
Die Zuschüsse werden an den Arbeitgeber gezahlt.

Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Allgemeines
Zur Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen können Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten gezahlt werden. Die Höhe und Dauer richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Als besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, gelten die in § 72 Abs. 1 Nr.1 neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgeführten Personenkreise.

Höhe & Dauer
Die Eingliederungszuschüsse dürfen 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflich oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen.

Die Förderungsdauer darf 36 Monate bzw.
- 60 Monate bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
- 96 Monate bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht übersteigen.

Nach einer Förderungsdauer von zwölf Monaten (bei schwerbehinderten Menschen, die nach Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach 24 Monaten) wird der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich vermindert.

Wer erhält den Zuschuss?
Die Zuschüsse werden an den Arbeitgeber gezahlt.

Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
Eine Förderung ist dann ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen hat, um so eine Förderung durch den Eingliederungszuschuss zu erhalten. Eine Förderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Wann ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen?
Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums endet. Eine Rückzahlung entfällt, wenn der Arbeitgeber die Beendigung nicht zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer personenbedingt oder betriebsbedingt gekündigt wird, der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis auflöst oder der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten.  

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Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Voraussetzung
Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen können Zuschüsse gewährt werden, soweit dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht.

Höhe
Die Höhe des Zuschusses kann in voller Höhe der entstandenen Kosten erfolgen. Wie hoch die finanzielle Förderung letztendlich ausfällt, entscheidet der zuständige Berater der Agentur für Arbeit.

Wer erhält den Zuschuss?
Die Zuschüsse werden an den Arbeitgeber gezahlt.  

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Probebeschäftigung behinderter/ schwerbehinderter Menschen

Allgemeines
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter/ schwerbehinderter Menschen erstatten werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann.

Dauer & Höhe
Alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z.B. Lohn- und Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Probebeschäftigung wird längstens für drei Monate gefördert.

Wer erhält den Zuschuss?
Der Arbeitgeber erhält den Zuschuss.  

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Qualifizierungszuschuss für „jüngere“ Arbeitnehmer

Allgemeines
Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie einen jüngeren Arbeitnehmer unter 25 Jahren einstellen und im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses qualifizieren. Die Förderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss hat und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos ist.

Höhe & Dauer
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflich oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Davon werden in der Regel 35 Prozent als Zuschuss und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000€ überschreitet, bleibt der 1.000€ übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Eine Förderung ist maximal zwölf Monate möglich.

Wer erhält den Zuschuss?
Arbeitgeber, die einen jüngeren Arbeitnehmer einstellen und im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses qualifizieren.  

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Entgeltsicherung für „ältere“ Arbeitnehmer

Allgemeines
Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ist eine Förderungsmöglichkeit für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und von Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht sind. Grundlage der Leistung ist § 421j drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). Da sich das Lebensalter auch auf die Vergütung eines Arbeitnehmers erstreckt, schrecken viele Arbeitgeber davor zurück, ältere Personen einzustellen, weil ihnen die Vergütung der betreffend Person zu hoch ist oder die Vergütung aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers nicht bezahlbar ist. Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer soll einen Anreiz für den Arbeitnehmer darstellen, einen Arbeitsplatz anzunehmen, der nicht so gut vergütet ist wie der jetzige oder im Falle der Arbeitslosigkeit, der vorherige. Über diese Förderungsmöglichkeit sollen die finanziellen Einbußen teilweise abgefangen werden. Durch die geringere Vergütung verringern sich dementsprechend auch die Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, da diese sich nach der Höhe des Einkommens bemessen. Die Folge ist, dass sich dadurch der Rentenanspruch mindert. Damit die Minderung nicht zu hoch ausfällt und der Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer Arbeit später nicht bestraft wird, stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung während des Förderungszeitraums auf.

Voraussetzungen

- Der Arbeitnehmer muss das 50. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Arbeitnehmer muss arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Die Arbeitslosigkeit muss durch die Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung vermieden oder beendet werden.
- Der Arbeitnehmer muss noch 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder geltend machen können.

Höhe & Dauer
Die Dauer der Förderung beträgt zwei Jahre.
Der Zuschuss, den die Agentur für Arbeit zahlt, ergibt sich aus der Differenz des täglichen pauschalierten Nettoentgelts, das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt und dem täglichen pauschalierten Nettoentgelt der neuen Beschäftigung. Das pauschalierte Nettoentgelt wird ermittelt, indem das Bruttoentgelt um pauschalierte Abzüge vermindert wird. Zu berücksichtigen sind hierbei:

- Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert in Höhe von 21 Prozent,
- die Lohnsteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und
- der Solidaritätszuschlag.

Um die Höhe des monatlichen Zuschusses zu ermitteln, wird die errechnete tägliche Differenz mit 30 multipliziert, sodass die Höhe der monatlichen Differenz festgestellt werden kann. Allerdings wird der Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt. Im 1. Jahr der Förderung wird der Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Differenz gewährt, im 2. Jahr der Förderung entspricht die Höhe noch 30 Prozent der Differenz.

Ausschlusstatbestände
Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn

- Arbeitnehmer in eine andere betriebliche Einheit wechseln, die gebildet worden ist, um die Entlassung der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zu verhindern (Transfergesellschaft) und sie dadurch Transferkurzarbeitergeld beziehen,
- ein neues Beschäftigungsverhältnis bereits durch andere Leistungen der Agentur für Arbeit gefördert wird oder
- Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder eine ähnliche Leistung öffentlich- rechtlicher Art beziehen.  

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Förderung der beruflichen Weiterbildung

Allgemeines
Durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 ff. drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) sollen sich die Beschäftigungschancen durch berufliche Qualifizierung verbessern. Nicht nur Arbeitnehmer, die aktuell arbeitslos sind, können gefördert werden, sondern auch Arbeitnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob eine entsprechende Förderung möglich ist, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit nach einer Beratung. Eine Weiterbildung wird in der Regel als notwendig angesehen, wenn sie die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert, eine drohende Arbeitslosigkeit abwendet oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung aufgrund eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Bevor einer Weiterbildung von Seiten der Agentur für Arbeit zugestimmt wird, muss erst geprüft werden, ob die Integration in den Arbeitsmarkt oder die Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht auf anderem Wege erzielt werden kann. Liegen die Voraussetzungen einer Förderung vor, so stellt die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein aus. Auf diesem Bildungsgutschein sind das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer und der räumliche Geltungsbereich ausgewiesen. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches kann der Arbeitnehmer einen zugelassenen Träger aufsuchen, der eine Maßnahme mit auf dem Bildungsgutschein vermerktem Bildungsziel anbietet. Die Maßnahme muss ebenfalls von der Agentur für Arbeit zugelassen sein. Welche Träger und welche Maßnahme zugelassen sind, können auf der Homepage der Agentur für Arbeit unter dem Punkt KURSNET abgefragt werden.

Leistungen
Durch die Ausgabe des Bildungsgutscheins bescheinigt die Agentur für Arbeit, dass und welche der folgende Kosten übernommen werden:

- Weiterbildungskosten
- Lehrgangskosten
- Fahrtkosten
- auswärtige Unterbringung
- Kinderbetreuungskosten
- Leistung zum Lebensunterhalt

Erstattungspflicht
Wer zu Unrecht Leistungen bezogen hat, muss diese zurückzahlen, wenn die Bewilligung durch die Agentur für Arbeit zurückgenommen wird. Die Leistungsbewilligung wird rückwirkend zurückgenommen bzw. aufgehoben, wenn die Leistungen dem Betroffenen rechtmäßig nicht zustanden.

Die Aufhebung einer Leistungsbewilligung ist auch dann zulässig, wenn gewährte Leistungen nicht, bzw. nicht ihrer Bestimmung nach verwendet werden. Eine Aufhebung ist auch dann zulässig, wenn eine mit der Leistungsbewilligung verbundene Auflage nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird.  

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Gründungszuschuss

Allgemeines
Der Gründungszuschuss nach § 57 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) stellt eine Fördermöglichkeit für Arbeitnehmer dar, die sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld selbstständig machen möchten. Zum einen soll durch diese Förderung die Arbeitslosigkeit beendet werden, zum anderen soll so Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Geschäftsidee zu verwirklichen.

Fördervoraussetzungen
Durch den Gründungszuschuss können allerdings nur Personen gefördert werden, die sich im Bezug von Arbeitslosengeld befinden. Arbeitnehmer, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, auch wenn sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nicht bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert werden. Der Betroffene muss als weitere Voraussetzungen noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen vorweisen, die aufzunehmende Tätigkeit muss selbstständig und hauptberuflich ausgeübt werden, d.h. sie umfasst mindestens 15 Stunden in der Woche. Außerdem ist der Betroffene verpflichtet, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die entsprechende Tätigkeit auszuüben, darzulegen. Dies erfolgt in der Regel durch Qualifikationsnachweise oder Berufserfahrung. Als letzte Voraussetzung muss eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit bescheinigen. Fachkundige Stellen sind beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Antragstellung & Ausschluss der Förderung
Der Antrag ist vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und nach einem Beratungsgespräch bei der zuständigen Agentur und Arbeit zu stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, die für den jeweiligen Wohnsitz zuständig ist. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit weniger als 24 Monate vergangen sind. Geförderte Personen haben ab dem Monat, ab dem sie Anspruch auf Regelaltersrente haben, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Höhe & Dauer
Der Gründungszuschuss wird in zwei unterschiedlichen Phasen gewährt. Die erste Phase geht über einen Zeitraum von neun Monaten. Die Förderhöhe in diesem Zeitraum entspricht der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale von 300 €, die zur sozialen Absicherung gedacht ist (Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosenversicherung). Wenn die Förderungsvoraussetzungen vorliegen, besteht auf die Gewährung des Gründungszuschusses ein Rechtsanspruch. In der zweiten Phase können für weitere sechs Monate die 300 € zur sozialen Absicherung gezahlt werden. Dafür muss vom Gründer eine intensive Geschäftsführung dargelegt werden. Eine intensive Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn die bisherige und absehbare Geschäftstätigkeit erkennbar werden lassen, dass sie bereits jetzt oder in allernächster Zeit ihren Lebensunterhalt mit den Einkünften aus ihrer Selbstständigkeit bestreiten können.  

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High- Tech Gründerfonds

Allgemeines
Bei der Gründung oder einer Investition eines technologieorientierten Unternehmens bietet der High- Tech Gründerfonds nach bestimmten Kriterien finanzielle Unterstützung. Gründungen oder Investitionen eines technologieorientierten Unternehmens sind in der Regel mir hohen Kosten verbunden. Durch die Förderung des High- Tech Gründerfonds soll die finanzielle Belastung abgefedert werden und Anreiz zur Investition oder Gründung geschaffen werden.

Voraussetzungen
Vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Investition in das zu gründende Unternehmen möglich ist. Bei diesen Kriterien handelt es sich um die Technologieorientierung, die Marktperspektive, die Qualifikation der Unternehmensgründer und um formale Kriterien.

1. Technologieorientierung
Unter der Technologieorientierung wird verstanden, dass eine technologische Innovation den Kern des neu gegründeten Unternehmens bildet. Außerdem müssen Schutzrechte und geistiges Eigentum an der Innovation dem Antragsteller uneingeschränkt zu Verfügung stehen.

2. Marktperspektive
Bei der Marktperspektive geht es um einen klar ersichtlichen Kundennutzen. Ein Produkt, das zwar innovativ ist, aber aufgrund mangelnden Kundennutzens nicht gekauft wird, ist nicht förderbar. Ebenfalls nicht förderbar ist die Gründung eines Unternehmens, das ein Produkt anbietet, das keinen Zielmarkt mit nennenswertem Volumen oder Wachstumspotenzial anspricht. Des Weiteren muss durch die Innovation eine Alleinstellung auf dem Markt erkennbar sein, die das Unternehmen von Wettbewerbern unterscheidet und somit einen Wettbewerbsvorteil schafft.

3. Qualifikation der Unternehmensgründer
Das Vorliegen des technischen Know- Hows auf Seiten der Unternehmensgründer ist selbstverständlich. Aber nicht nur die fachliche Kompetenz ist entscheidend. Ebenfalls relevant sind soziale Kompetenzen wie beispielsweise eine hohe Motivation oder Überzeugungskraft.

4. formale Kriterien
Damit eine Förderung möglich ist, muss die Größe des Unternehmens den Regelungen der EU für kleine Unternehmen unterliegen. Demnach darf das Unternehmen nicht mehr als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchsten 10 Millionen Euro haben. Der Unternehmensstandort muss außerdem in Deutschland liegen.

Beteiligungsprozess
In dem so genannten Beteiligungsprozess wird der Businessplan eingereicht. Die dabei eingereichten Unterlagen werden überprüft und das weitere Vorgehen mit dem förderungsbedürftigen Unternehmen abgesprochen. Wenn der Businessplan den Anforderungen des High- Tech Gründerfonds entspricht und die Tragfähigkeit sowie die Marktchancen des Geschäftsmodells nachgewiesen sind, steht einer Förderung fast nicht mehr im Wege. Der letzte Schritt ist eine Unternehmenspräsentation vor einem Komitee des High- Tech Gründerfonds. In dem fünfköpfigen Komitee befinden sich unter anderem ein auf dem Gebiet des zu gründenden Unternehmens erfolgreicher Unternehmer sowie ein Wissenschaftler, der ebenfalls mit der entsprechenden Marktsituation vertraut ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass in dem Komitee fachliche Kompetenz vertreten ist. Wenn das Komitee überzeugt ist, hat der Unternehmer eine Förderungszusage.

Finanzierungskonditionen
In der Regel beträgt die Finanzierung 500.000 €. Durch die Investition dieses Betrages erwirbt der High- Tech Gründerfonds 15 Prozent des Unternehmens und wird dadurch Gesellschafter. Das zu gründende Unternehmen hat einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent des Investitionsbetrages zu erbringen. Das heißt, das Unternehmen muss 100.000 € als Eigenanteil erbringen. Sollte dies nicht möglich sein, kann ein Investor bis zu 50 Prozent des Eigenanteils übernehmen.  

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Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)- Bankengruppe

KfW- StartGeld

Allgemeines
Das KfW- StartGeld richtet sich an Existenzgründer, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zu drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Über das Startgeld soll die Finanzierung von Investitionen zu günstigen Konditionen geschaffen werden.

Was wird finanziert?
Alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung oder Übernahme eines Unternehmens können mit KfW-StartGeld unterstützt werden, sofern das Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt.

Umfang der Finanzierung
Eine Finanzierung der Investition kann bis zu 100 Prozent von der KfW- Mittelstandsbank übernommen werden. Grundsätzlich soll der Antragsteller allerdings eigene, vorhandene finanzielle Mittel einbringen.
Der Kreditbetrag liegt maximal bei 50.000 €.
Eine Antragstellung ist unter Umständen auch ein zweites Mal möglich, allerdings darf der Gesamtkreditbetrag 50.000 € nicht überschreiten.

Kreditlaufzeit
Der Kredit läuft höchstens fünf Jahre, bei einem tilgungsfreien Anlaufjahr und höchstens zehn Jahre bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren.  

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Unternehmerkapital

European Recovery Programme (ERP)- Kapital für Gründungen

Allgemeines
Das ERP- Kapital für Gründungen richtet sich an Personen, die eine selbstständige, gewerbliche oder freiberufliche und nachhaltig tragfähige Existenz als Haupterwerb aufnehmen oder dies innerhalb der letzten drei Jahre getan haben.

Was wird mitfinanziert?
Mitfinanziert werden die Investitionen in Deutschland, die dem beschriebenen Vorhaben dienen und betriebsnotwendig sind. Darunter fallen beispielsweise Grundstücke, Gebäude oder Sachanlagen.

Umfang der Finanzierung
Voraussetzung für eine Kreditgewährung im Rahmen des ERP- Kapitals für Gründung ist, dass der Antragsteller eigene finanzielle Mittel einbringt. Die eingesetzten, eigenen finanziellen Mittel müssen mindestens 15 Prozent der förderungsfähigen Kosten betragen.
Der Kreditbetrag umfasst höchstens 500.000 €.

Kreditlaufzeit
Die Kreditlaufzeit beträgt 15 Jahre.  

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KfW- Kapital für Arbeit und Investitionen

Allgemeines
KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen richtet sich an etablierte Unternehmen, die mit ihren Investitionen Arbeitsplätze schaffen oder sichern. Ein Unternehmen gilt als etabliert, wenn es länger als drei Jahre existiert.

Was wird finanziert?
Alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg vermuten lassen und mit denen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden, können gefördert werden. Darunter fallen beispielsweise der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden oder der Kauf von Maschinen und Anlagen.

Umfang der Finanzierung
Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten können in Form eines Kredits gewährt werden. Der Kreditbetrag entspricht höchstens 4.000.000 €.

Kreditlaufzeit
Die Kreditlaufzeit liegt bei zehn Jahren.  

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Unternehmerkredit

Allgemeines
Der Unternehmerkredit der KfW- Mittelstandsbank richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen und dient zur mittel- und langfristigen Finanzierung von Investitionen bei einer niedrigen Verzinsung. Unter kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen fallen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen ausweisen.

Was wird finanziert?
Es können alle Investitionen finanziert werden, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Förderungsfähig sind beispielsweise der Erwerb von Grundstücken oder der Kauf von Maschinen.

Umfang der Finanzierung
Der Umfang der Finanzierung kann bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten betragen.
Der Kreditrahmen beträgt 10.000.000 €.

Kreditlaufzeit
Die Laufzeit des Kredites umfasst bei einem tilgungsfreien Anlaufjahr fünf Jahre. Bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren hat der Kredit eine Laufzeit von zehn Jahren. Auf Wunsch kann die Laufzeit auf maximal zwölf Jahre erweitert werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
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