Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher
Nach dem Hartz-IV-Härtefallkatalog sollen einige Hartz-IV-Bezieher Ansprüche auf höhere Leistungen haben. (Stand 19.2.2010)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) soll es für Hartz-IV-Bezieher in "Härtefällen" Extraleistungen geben. Wann ein Härtefall vorliegt, ist dem sogenannten "Härtefallkatalog" zu entnehmen, der von der Bundesagentur für Arbeit am 19.02.2010 veröffentlicht wurde.

Bekanntlich sah es das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an, dass das SGB II keine Leistungen bei einem besonderen Bedarf ermöglicht. Das Grundgesetz gebiete es, einen unabweisbaren laufenden Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei.

Weiter das Bundesverfassungsgericht: Die regulären Sätze zum Lebensunterhalt deckten nur einen "durchschnittlichen Bedarf". Nicht anerkannt werde derzeit Bedarf, der in Sonderfällen auftrete. Dies sei verfassungswidrig, so das bundesdeutsche höchste Gericht.

Schnell haben Bundesarbeitsministerium und Bundesagentur für Arbeit auf diese Entscheidung der Richter aus Karlsruhe reagiert und eine neue Geschäftsanweisung auf den Weg gebracht. Diese besteht aus einem Katalog mit Positiv- und Negativliste. In der Positivliste werden folgende Aufwendungen genannt, die als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden können:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis und Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten
  • Fahrtkosten, die getrennt von ihren Kindern lebenden Elternteilen entstehen, wenn sie das Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen.
  • Auch Kosten für Nachhilfeunterricht können danach im besonderen Einzelfall gewährt werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass es einen besonderen Anlass gibt. Dieser könnte - so das Bundesministerium - Folgender sein:

    • Langfristige Erkrankung
    • Todesfall in der Familie

Vorrangig müssen schulische Angebote wie Förderkurse, genutzt werden.

Besonders bemerkenswert ist jedoch der Umstand, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. So sollen Rollstuhlfahrer in der Liste nur als Beispiel für eine Reihe anderer behinderter Menschen herausgegriffen sein. Auch Menschen, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können nämlich behinderungsbedingt auf Haushaltshilfen angewiesen sein. In der Liste fehlen auch höhere Fahrtkosten von Kindern zur Schule, die vom Schulträger nicht übernommen werden.

Im Prinzip kann jeder, der Hartz-IV-Leistungen erhält und regelmäßig besondere Ausgaben hat, die notwendigerweise anfallen, einen Zuschlag zum ALG II beantragen. Sollte die Behörde den Zuschlag nicht anerkennen, muss ein entsprechender Bescheid ergehen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch sollte begründet werden.

Bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, kann der Weg zum Sozialgericht eingeschlagen werden.

Kann der Bedürftige die Kosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten) nicht tragen, kann Antrag auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe gestellt werden.

In der sogenannten Negativliste ist festgelegt, was nicht zum zusätzlichen Bedarf gehört, wie z. B. Ansprüche auf einmalige Beihilfen wie etwa neue Winterstiefel oder Geld für eine besondere Familienfeier. Solche Beihilfen für einen einmaligen besonderen Bedarf, die es bei der früheren Sozialhilfe gab, lassen sich aus dem Karlsruher Urteil nicht begründen.

Dies hat die Bundesagentur für Arbeit versucht mit der Negativliste klarzustellen. Dazu gehören:
  • die Praxisgebühr
  • Schulmaterialien und Schulverpflegung
  • Bekleidung/Schuhe in Übergrößen
  • Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand
Zusätzlich wird vom Bundesarbeitsministerium noch Folgendes benannt:
  • Waschmaschine
  • Brille
  • Zahnersatz
  • Orthopädische Schuhe
Ob diese Liste sich immer für einen Härteantrag für einen Hartz-IV-Bezieher negativ auswirkt, ist fraglich. In der Bundestagsdrucksache 15/1514 vom 05.09.2003 ist ausdrücklich vermerkt, dass ein "nachweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf" beispielsweise dann vorliege, "wenn der Leistungsberechtigte teure Unter- oder Übergrößen tragen muss".

Das bedeutet doch, dass der Leistungsberechtigte im Härtefall immer einen entsprechenden Antrag stellen soll. Die Sozialgerichte sollen im Zweifel über die Ablehnung seines Antrags entscheiden.

In der Kanzlei Dingeldein ? Rechtsanwälte hilft Herr Rechtsanwalt Falk Ostmann bei Hartz-IV-Problemen. Er ist zu erreichen in den Kanzleien Gernsheim, Bickenbach und Darmstadt unter den Telefon-Nummern: 0 62 58 / 83 38 14 (Gernsheim), 0 62 57 / 8 69 50 (Bickenbach) und Telefon: 0 61 51 / 5 01 38-0 Fax: 0 61 51 / 5 01 38-29 (Darmstadt).

Leistungsberechtigte haben in der Regel Anspruch auf Beratungshilfe (d. h., falls es nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt) und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage kostet demzufolge für Hartz-IV-Bezieher 10,00 €

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