Kündigungsschutz und Abfindung auch für leitende Angestellte

Stand: August 2002


Immer wieder gehen Arbeitnehmer davon aus, dass für sie als Angestellte in leitenden Positionen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht gelte. Diese Auffassung ist jedoch so nicht zutreffend.

Zum einen liegt häufig schon bei ihrem Arbeitsverhältnis kein leitendes Angestelltenverhältnis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung nur unter sehr hohen Voraussetzungen gegeben. So bedarf es einer Personalführungsposition, während eine nur beratende, fachlich anleitende oder Aufsichtsfunktion, wie z.B. die eines Werkmeisters, Poliers oder sogar Chefarztes in einem Krankenhaus, nicht ausreichend ist.

Zum anderen weicht das Kündigungsschutzgesetz von seinen allgemeinen Regelungen nur für diejenigen leitenden Angestellten ab, die neben der Personalführung noch zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Diese Befugnis muss ferner den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit betreffen und sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis wirksam sein.

Doch selbst wenn sich der Arbeitnehmer zutreffenderweise zu dem von den Abweichungen betroffenen Personenkreis zählt, entfällt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für ihn nicht gänzlich. Vielmehr kann auch er die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen. Allerdings kommt es zu einer Einschränkung seines Kündigungsschutzes, wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung tatsächlich sozial ungerechtfertigt ist. In seinem Fall kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers nämlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung feststellen, ohne dass es hierzu einer Begründung des Arbeitgebers bedarf. Somit kann sich ein Arbeitgeber von einem solchen Arbeitnehmer trennen, selbst wenn er nicht darzustellen vermag, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Der Kündigungsschutz besteht also nicht in einem direkten Bestandschutz. Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer stattdessen einen Abfindungsschutz. Sofern der Arbeitgeber keinen Auflösungsgrund darlegt, hält die Rechtsprechung hinsichtlich der Abfindungshöhe den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz für angemessen.

Es bleibt festzuhalten, dass weit weniger Arbeitnehmer von den Einschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes betroffen sind, als von diesen angenommen wird. Ferner werden auch die von diesen Einschränkungen betroffenen leitenden Angestellten aufgrund der Höhe der zu leistenden Abfindungen indirekt durch das Kündigungsschutzgesetz im Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse geschützt.

(Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bickenbach)

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