Abmahnung

Stand 11/01.

- Was bedeutet Abmahnung?

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich hierbei um eine "Erfindung" der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Abmahnung ist eine Erklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dass er mit einem bestimmten Verhalten von ihm nicht einverstanden ist und eine Wiederholung nicht dulden will.

Die Abmahnung hat sowohl Hinweis- als auch Warnfunktion: der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber auf einen vermeintlichen Vertragsverstoß oder auf ein pflichtwidriges Verhalten hingewiesen und wird zugleich gewarnt, dass eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens Konsequenzen (bis hin zur Kündigung) zur Folge haben könnte.

Keine Abmahnung ist:

- Ermahnung
- Rüge
- Verwarnung
- Vorhaltung
- Verweis
- Direktionsrecht
- Betriebsbuße
- Belehrung

Die Abmahnung unterscheidet sich hierdurch vor allem durch Warnfunktion.

-Wann muss eine Abmahnung ausgesprochen werden, wann ist sie entbehrlich?

Im Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verschiedene Bereiche voneinander zu unterscheiden, insbesondere den sogenannten Leistungsbereich und den Vertrauensbereich.

Leistungsbereich:

Konkretes Leistungsaustauschverhältnis "Einkommen gegen Inanspruchnahme der Arbeitskraft."

Kommt es in diesem Verhältnis zu Fehlern durch den Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber in aller Regel verpflichtet, den Arbeitnehmer zunächst mittels einer Abmahnung zu warnen, bevor er eine Kündigung ausspricht.

Kommt es dagegen zu einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich, liegt der angebliche Verstoß also nicht darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit schlecht erfüllt, sondern dass er in sonstiger weise das Vertrauen des Arbeitgebers mißbraucht (z.B. Unterschlagung von Eigentum des Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber sofort - also ohne Abmahnung - kündigen. Die Abmahnung ist hier entbehrlich, weil dem Arbeitgeber wegen des Vertrauensbruchs ein weiteres Festhalten an der Vertragsbeziehung zu dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann.

Achtung! Andere Auffassung: Es muss immer eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Einzelheiten der Abmahnung:

- Was muss in einem Abmahntext stehen?

Ein ganz bestimmtes Verhalten muss präzise dargestellt und beanstandet werden (Nennung oder Eingrenzung von Tag, Ort und Zeitraum des Fehlverhaltens; der Arbeitnehmer muss in die Lage versetzt werden erkennen zu können, welches seiner Handlungen er in Zukunft unterlassen oder korrigieren soll)

Sinngemäß: " Wenn Sie sich noch einmal so verhalten wie in dieser Abmahnung dargelegt, werde ich es dann möglicherweise nicht bei einer erneuten Abmahnung bewenden lassen, sondern Ihnen kündigen."

Die präzise Beschreibung des Verhaltensverstoßes ist auch deshalb wichtig, weil zum Inhalt einer Kündigung nicht ein Verhalten gemacht werden darf, das schon einmal Gegenstand einer Abmahnung gewesen ist.

- Muss eine Abmahnung schriftlich ausgesprochen werden?

Nein. Auch eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein. Jedoch kann nur die schriftliche Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden. Eine schriftliche Abmahnung ist in der Regel auch präziser. Es gibt weniger Beweisschwierigkeiten.

Die Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Den Zugang hat der Arbeitgeber möglicherweise zu beweisen. Eine mündlich erteilte Abmahnung wird er nur beweisen können, wenn er sie im Beisein eines Zeugen des Arbeitnehmers erteilt. Ob sich der Zeuge im späteren Kündigungsschutzprozeß daran noch präzise erinnern kann, ist zweifelhaft.

- Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Es gibt keine Frist. Auch Fristen in Tarifverträgen die für die Geltendmachung von Ansprüchen herangezogen werden können, sind auf die Ausübung des Abmahnrechts nicht anzuwenden (Ausschlußfristen).

Der Arbeitgeber muss jedoch trotzdem beachten, dass das Recht zur Abmahnung möglicherweise nach einer gewissen Zeit verwirkt ist. Präzise Regeln in welcher Zeit eine Abmahnung verwirkt ist, gibt es nicht.

- Welche Personen dürfen eine Abmahnung aussprechen? Nur weisungsbefugte Personen. Ansonsten besonders beauftragte Personen, wie z.B. Rechtsanwälte. Es muss sich hierbei nicht um die gleiche Person handeln, die den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat oder um Personen die zur Kündigung berechtigt sind.

- Muss ein Betriebsrat bei einer Abmahnung mit einbezogen werden?

Nein, nur wenn in einer Betriebsvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist.

- Wie lange muss sich der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung bewähren können?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Abmahnung eine Chance geben, sich in Zukunft besser zu verhalten. Wie lange er hierfür Zeit erhalten sollte, läßt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist von den konkreten Arbeitsumständen abhängig.

- Sind vor einer Kündigung mehrere Abmahnungen erforderlich?

Auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer vor einer Kündigung zumindest zweimal abgemahnt worden sein muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es gibt jedenfalls keine feste Regelung. Vielfach genügt eine einmalige Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei einem hohen sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers (z.B. langes ungestörtes Arbeitsverhältnis) sind - insbesondere bei wengier gravierenden Verfehlungen - zwei oder sogar mehrere Abmahnungen vor der Kündigung auszusprechen.

- Müssen die Pflichtverletzungen gleichartig sein?

Zum Teil wird eine Gleichartigkeit zwischen dem abgemahnten Sacherhalt und dem Kündigungssachverhalt gefordert. Gleichartigkeit bedeutet jedoch nicht identisches Fehlverhalten. Ausreichend ist ein gleichartiger Pflichtwidrigeitstypus. Das heißt: es ist ausreichend, wenn die Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht bei Erkrankung, Weigerung zu einem Gespräch mit dem Vorgesetzten) zusammengefaßt werden können.

- Beachte insbesondere: Verbrauch des Kündigungsrechts nach Abmahnung.

Ein abgemahnter Vorfall kann nicht zum Gegenstand einer Kündigung gemacht werden.

- Außerordentlich wichtig! Mehrere Pflichtverstöße.

Liegen mehrere Pflichtverstöße vor, sollten getrennte Abmahnungen verfaßt werden. Denn stellt es sich nachträglich heraus, dass ein Pflichtverstoß tatsächlich nicht gegeben war, ist die ganze Abmahnung unwirksam, auch wenn darin Pflichtverstöße enthalten sind, die zutreffen.

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