Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur "Abmahnung"

Stand 06.03.2003


Übergibt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens ein mit "Abmahnung" überschriebenes Schreiben, so wird hiermit nicht zwingend auf das Kündigungsrecht verzichtet. Im Gegensatz zur früheren wohl überwiegend herrschenden Meinung ist durch ein solches Schreiben das Recht zur Kündigung nicht in jedem Falle verbraucht. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber deutlich und unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er den Pflichtverstoß mit dem Schreiben als ausreichend sanktioniert und die Sache als "erledigt" ansieht. Dies sei nicht der Fall, wenn er sich im Abmahnungsschreiben "weitere rechtliche Schritte" ausdrücklich vorbehält (BAG 6.3.2003, 2 AZR 128/o2). (Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Bickenbach/Darmstadt)

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