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Änderungen im Kündigungsschutz


Nach einigem Hin und Her sind am 19.12.2003 vom Bundestag verschiedene Änderungen arbeitsrechtlicher Vorschriften beschlossen worden. Das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" ist vom 24.12.2003. Es ist ein Teil der Agenda 2010 und wurde am 30.12. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. Welche Änderungen sich im Kündigungsschutz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz und im Arbeitszeitgesetz ergeben, wird im nachfolgenden Überblick kurz beschrieben:

  • Die Schwelle, ab der das Kündigungsschutzgesetz gilt, wird von regelmäßig fünf beschäftigten Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs auf zehn heraufgesetzt. Mitarbeiter, die bisher Kündigungsschutz hatten, verlieren ihn nicht. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl werden bis zu fünf befristet Beschäftigte, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten nicht mitgezählt.
  • Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen werden gesetzlich festgeschrieben auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Mitarbeiters sowie das Vorliegen einer Schwerbehinderung. Leistungsträger, die für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens wichtig sind, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Das Gericht überprüft lediglich grobe Fehlerhaftigkeit.

  • Verzichtet ein Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung auf die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht, hat er künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz gilt entsprechend. Neu ist auch, dass ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten kann, wenn eine außerordentliche Kündigung vom Gericht als unbegründet angesehen wird.

  • Für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung gilt eine einheitliche Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, auf welchen Grund die Kündigung gestützt wird.

  • Existenzgründer erhalten nach einer neuen Vorschrift im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2a) die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen. Dies gilt für solche Betriebe, deren Gründung noch keine vier Jahre zurückliegt.

  • Das Arbeitszeitgesetz wurde so geändert, dass die Bereitschaftszeit nun als Arbeitszeit gilt. Das bedeutet, dass nun im Durchschnitt von sechs Monaten höchstens 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. Bestehende Tarifverträge, die etwas Abweichendes vorsehen, bleiben aber noch maximal zwei Jahre gültig. Auch können neue Tarifverträge mit schärferen Bedingungen abgeschlossen werden.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Bickenbach bei Darmstadt


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