Altersteilzeit: Vorteile / Nachteile



Altersteilzeitvertäge werden sowohl bei Arbeitgeber als auch bei Arbeitnehmer immer beliebter.

Bei der Altersteilzeit wird das Arbeitsverhältnis eines mindestens 55 Jahre alten Beschäftigten in den Jahren vor seiner Altersrente in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt, die mehr als geringfügig ist. Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält nicht nur ein anteiliges Arbeitsentgelt, sondern mindestens 70 % der bisherigen Nettobezüge; seine Rentenversicherungsbeiträge werden auf der Basis von 80 % seines bisherigen Einkommens berechnet.

Soweit der teilweise frei gewordene Arbeitsplatz des Altersteilzeitbeschäftigten mit einem Arbeitslosen, Ausgebildeten oder Auszubildenden (Betriebsgröße bis zu 50 Mitarbeitern) wieder besetzt wird, werden dem Arbeitgeber die über das anteilige Arbeitsentgelt hinaus gehenden Mehraufwendungen von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet.

Die Vorteile der Altersteilzeit sind:

  • sozialverträgliche Personalanpassung
  • mittelfristiger Personalabbau, insbesondere wenn die Wiederbesetzung mit befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt - was möglich ist
  • qualitativer Personalaustausch: die wertvollen Erfahrungen älterer Arbeitnehmer werden mit der Neueinstellung von Arbeitslosen, Ausgebildeten oder Auszubildenden kombiniert
  • früheres, jedoch finanziell abgesichertes Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers
  • individuelle und flexible Vertragsgestaltung und Förderung der Teilzeitarbeit
  • Arbeitsmarktentlastung, Verringerung der Arbeitslosigkeit und Einstellung von Arbeitslosen, Ausgebildeten und Auszubildenden

Dem stehen folgende Nachteile entgegen:

  • nicht unerheblicher finanzieller Aufwand beim Arbeitgeber, insbesondere dann, wenn die Förderungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden können
  • Einkommens- und gegebenenfalls Rentenverluste des Arbeitnehmers
  • Kosten und ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber bei Einführung und bei der Durchführung der Altersteilzeit.
Für den Fall, dass sich keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag ableiten lassen, müssen Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die Durchführung der Altersteilzeit wollen. Die Altersteilzeit kann dann nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung beginnen, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Besonders zu beachten sind die zusätzlichen Meldepflichten des Arbeitgebers an die Einzugstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) sowie gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit.

Voraussetzungen für geförderte Altersteilzeit

  • Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ab Alter 55.
  • Unmittelbar vor der Verminderung der Arbeitszeit als Voll- oder Teilzeitbeschäftigter in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Während der letzten 5 Jahre mindestens 1.080 Kalendertage in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert.
  • Auch nach Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in er Arbeitslosenversicherung beschäftigt.
  • Bei der Wiederbesetzung, der wichtigsten Voraussetzung für die Zahlung der Altersteilzeitförderung an den Arbeitgebern, gilt Folgendes:
    • Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten die Förderung, wenn sie aus Anlaß der Altersteilzeit eines älteren Mitarbeiters entweder
    • einen Wiederbesetzer (arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung) an beliebiger Stelle des Unternehmens beschäftigen
    • oder

    • einen Auszubildenden einstellen (Anheben des Schwellenwertes von bisher 20 auf 50 Arbeitnehmer).

    In diesen beiden Fällen ist der Nachweis einer Umsetzungskette nicht erforderlich.

    • Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern ist der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Altersteilzeiter und Wiederbesetzer zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Förderleistungen können bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B.: Produktion, Einkauf, Vertrieb - ein Wiederbesetzer (arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung) eingestellt wird.

  • Die Wiederbesetzung muss zumindest während der gesamten Dauer der Förderung bestehen. Kann nach 4 Jahren nicht mehr wiederbesetzt werden, läuft die Förderung allerdings trotzdem weiter.
  • Spätester Termin für den Beginn der Arbeitszeit in Altersteilzeit ist der 31. Dezember 2009.
  • Die Förderung erlischt,
    • wenn die Altersteilzeit beendet ist
    • ab Alter 65
    • wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann
    • wenn der Arbeitnehmer eine geminderte Altersrente tatsächlich bezieht
    • wenn bereits 6 Jahre gefördert wurde.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -