Anspruch des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Arbeitsagentur


Schon seit längerer Zeit steht fest, dass auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können. Dies allerdings nur in bestimmten Fällen. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsprechung in dem Urteil vom 10.05.2007 (Az.: B 7 a AL 8/06 R) bestätigt.

In diesem entschiedenen Fall bezog eine Geschäftsführerin ein kleines monatliches Gehalt sowie eine Gewinntantieme. Beiträge zur Sozialversicherung wurden regelmäßig gezahlt. Ihr wurde betriebsbedingt gekündigt. Die Geschäftsführerin beantragte daraufhin Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte den Leistungsantrag ab, da sie als Geschäftsführerin nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Instanzgerichte verurteilten die Arbeitsagentur zur Zahlung. Die Geschäftsführerin einer Familien-GmbH, die weder am Stammkapital beteiligt noch über eine Sperrminorität verfüge und dem Weisungsrecht des Ehegatten als Alleingesellschafter ohne Rücksicht auf die familiäre Beziehung tatsächlich unterworfen war, sei auch als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt und damit arbeitslosengeldbezugsberechtigt. Die Arbeitsagentur rief gegen diese Entscheidung das Bundessozialgericht mit der Begründung an, die Instanzgerichte hätten bestimmte, gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechende Umstände nicht ermittelt. Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht und sprach der GmbH-Geschäftsführerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Das Bundessozialgericht ging davon aus, dass diese GmbH-Geschäftsführerin einer Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der Ehemann war, abhängig beschäftigt gewesen sei und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht, 64404 Bickenbach

Stand: Juli 2007

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