Vertragsrecht

Flexible Arbeitszeitgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen


Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge in der Fassung vom 21. Dezember 2000 ermöglicht dem Arbeitgeber seine Arbeitsverträge nach der anfallenden Arbeit auszurichten.
Nach § 12 diese Gesetzes besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit auf Abruf vertraglich zu vereinbaren.
Trotz dieser für den Arbeitgeber günstigen Möglichkeit, werden solche Vertragstypen nach wie vor eher stiefmütterlich behandelt, und sind in der Praxis so gut wie überhaupt nicht zu finden.
Die Vorteile einer solchen Vertragsgestaltung liegen jedoch auf der Hand.
Für den Arbeitgeber bestehen sie u.a. darin, bei benötigtem Mehrbedarf an Arbeitskräften diese kurzfristig abzurufen. Bei einem Auftragsmangel hingegen wird er nicht mehr gezwungen seine Arbeitnehmer, mit dem nicht unerheblichen Risiko eines Kündigungsschutzprozesses auf die Straße zu setzen. Letztendlich kann er auf diese Art und Weise auch neue Arbeitskräfte testen, ohne das Risiko einer dauerhaften Beschäftigung eingehen zu müssen.
Die Vorteile des Arbeitnehmers liegen in der gesetzlich vereinbarten Mindestarbeitszeit. Der Arbeitgeber kann daher das Arbeitsverhältnis nicht faktisch kündigen, indem er die Arbeit nicht mehr abruft. Weiterhin besteht das Erfordernis der rechtzeitigen Anzeige des Arbeitsbedarfs, so dass der Arbeitnehmer vor einer Arbeitsanforderung zur Unzeit geschützt ist.
Der Arbeitsvertrag auf Abruf bietet auch vielen Arbeitslosen die Möglichkeit zu einer Rückkehr in ein ordentliches und regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis.

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