Trendsetter: Berliner Testament und Abhilfemittel
der dabei entstehenden Nachteile

Nach wie vor ist das in den §§ 2265ff BGB geregelte gemeinschaftliche Ehegattentestament eine der beliebtesten Errichtungsformen. Insbesondere das sogenannte „Berliner Testament", bei dem sich die Ehegatten als alleinige Vollerben und die ehegemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen erfreut sich großer Beliebtheit. Eine weitere Variante besteht in der Möglichkeit, den überlebende Ehegatte zum Vor- und die Kinder zu Nacherben einzusetzen, was sich insbesondere dann empfiehlt, wenn man den Bestand des Nachlasses längerfristig wahren möchte, indem man die Verfügungsmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten als Vorerbe beschränkt.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments, das nur von Eheleuten errichtet werden kann, liegt zum Einen in der vereinfachten Errichtungsform. Ausreichend ist, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfasst und dieses anschließend vom anderen mit unterzeichnet wird, § 2267 BGB.

Maßgeblich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments spricht, dass auf diese Weise eine gewisse Bindungswirkung der Verfügungen erreicht werden kann. Liegt nämlich eine sogenannte Wechselbezüglichkeit vor, wurden also die Verfügungen (Erbeinsetzung, Auflage, Vermächtnis) gerade deshalb unternommen, weil die andere getroffen wurde, wovon häufig auszugehen sein wird, so sind die Ehegatten an diese dann grundsätzlich gebunden.

Zu Lebzeiten ist ein Widerruf nur noch per notarieller Erklärung möglich, später kann sich der überlebende Ehegatte praktisch nicht mehr von seiner Verfügung lösen. Gerade in dieser Bindungswirkung kann jedoch auch ein Nachteil gesehen werden. Deshalb ist es möglich, mittels entsprechender Klauseln eine vollständige oder teilweise Befreiung von dieser erbrechtlichen Bindung vorzusehen.

Daneben werden weitere Einwände gegen das „Berliner Testament“ vorgebracht. So ermöglicht die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ihm die Lösung von der beabsichtigen Bindung an das ehegemeinschaftliche Testament. Da der neue Partner einen neuen Pflichtteilsberechtigten darstellt, steht dem Überlebenden grundsätzlich das Recht der Anfechtung seiner Verfügung zu, §§ 2281, 2079 BGB. Um diese missliche Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine sogenannte „Wiederverheiratungsklausel“ aufzunehmen, die vorsieht, im Fall der Wiederheirat die Vermögenswerte des Nachlasses sofort den Kindern zukommen zu lassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, falls die bedachten Kinder bereits mit dem Tod des Erstversterbenden die ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zur Regelung bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Es kann z. B. versucht werden, mit den Abkömmlingen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann mittels einer Pflichtteilsdrohklausel Vorsorge getroffen werden, die für den Fall der Forderung des Pflichtteils regelt, dass das Kind von der Schlusserbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt wird.

Als Modifikation bietet sich außerdem die sogenannte „Jastrowsche Klausel“ an, die den familientreuen Kindern, die den Pflichtteil nicht fordern, ein Vermächtnis einräumt, das allerdings erst mit dem Tod des Überlebenden anfällt. Vorteil dieser Klausel ist, dass die Kinder den steuerlichen Freibetrag des ersten Erbfalls ausschöpfen können, und der Überlebende das Vermächtnis als Verbindlichkeit in Abzug bringen kann, was die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer reduziert.

Allerdings werden gegen das „Berliner Testament“ in jüngster Zeit Bedenken in steuerlicher Hinsicht angeführt.

Da der Nachlass zweimal im Wege der Vererbung übertragen wird, fällt zumindest bei größeren Vermögen zweimal Erbschaftssteuer an. Als Lösung bietet sich eine Stundungsvereinbarung an. Die Pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen stunden den Pflichtteilsanspruch, der mit dem Tod des Erstversterbenden entsteht, bis zum Tod des länger Lebenden, was ihnen wiederum die Möglichkeit eröffnet, bereits für den ersten Erbfall den erbschaftssteuerlichen Freibetrag zu nutzten. Gleichzeitig kann der Überlebende die Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, so das seine Steuerlast gemindert wird. Eine solche Vereinbarung kann bereits vor dem ersten Erbfall getroffen werden. Sie stellt einen zeitlich beschränkten Pflichtteilsverzicht dar. In jedem Fall muss aber der Pflichtteilsanspruch mit dem ersten Todesfall geltend gemacht werden, um diesen Weg zu eröffnen.

Natürlich hat auch die Stundungsvereinbarung ihre "Schattenseiten", nämlich bei der Wertsicherung und bei der Einkommenssteuer. Trotzdem kann ein Berliner Testament mit Stundungsvereinbarung im Einzelfall äußerst sinnvoll sein.

Über die Vor- und Nachteile berät Sie Herr Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht in Bickenbach bei Darmstadt, auch gerne online.

("online" bitte blau drucken; klickt man auf "online", soll dann die auf der Homepage vorhandene "Online-Beratung" aufgehen.)

Wünschen Sie eine persönliche Beratung, können Sie gerne per e-mail einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Günther Dingeldein vereinbaren. Zwecks Terminvereinbarung klicken Sie bitte hier.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -