BESSER VERERBEN


Die wenigsten Bürger haben ein eigenes Testament errichtet ( ca. 15% ), obwohl innerhalb der nächsten Jahre Vermögen in Billionenhöhe auf die Erbengeneration übergehen wird.

VERFÜGEN SIE SELBST!

Stirbt Ihr Ehepartner ohne ein Testament errichtet zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten erben. Das bedeutet, dass sich der überlebende Ehegatte mit den Schwiegereltern über das Erbe "auseinandersetzen" muss.

Bei Errichtung eines Testaments hätten sich die Ehepartner darüber einigen können, dass der jeweils überlebende Ehepartner Alleinerbe wird.

TESTAMENTSGESTALTUNG

Das Testament ist an eine bestimmte Form gebunden. Wird diese nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit Ihres letzten Willens führen.

Sie wollen nicht, dass die Ehefrau Ihres Sohnes auch einen Teil des Erbes erhält, haben aber vergessen, dass Ihr Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament mitunterschreiben muss.
Stirbt Ihr Ehepartner nun nach ihnen und später auch Ihr einziger gemeinsamer Sohn, erhält die Schwiegertochter höchstwahrscheinlich einen Teil Ihres Erbes.

LEICHTSINNSFEHLER

Sie haben Ihr notarielles Testament aus der Verwahrung zurückgenommen und kein neues errichtet, weil sich einige Zeit später herausstellte, dass das Testament doch Ihrem Willen entspricht. Zu beachten ist dabei, dass notarielle Testamente durch die Rücknahme aus der Verwahrung unwirksam werden, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Privatschriftliche Testamente bleiben hingegen auch nach Rücknahme wirksam, solange kein neues Testament errichtet wird.

ENKELKINDER ALS ERSATZERBEN

Sie, als Ehepaar, setzen Ihre Tochter als Alleinerbin ein. Diese wiederum hat ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Stirbt jetzt Ihre Tochter kurz nach Ihnen; erbt alles der Ehemann Ihrer Tochter. Ihre Enkelkinder gehen leer aus.

In einem Testament kann für diesen Fall angeordnet werden, dass Ihre Enkelkinder, als Ersatzerben, anstelle Ihrer Tochter erben sollen.

ABSICHERUNG

Sie haben ein Testament errichtet und bestimmt, dass am Schluss Ihre Kinder erben. Gleichzeitig haben Sie verfügt, dass der längerlebende Ehepartner das Testament ändern kann. Nach dem Tod eines Ehepartners benötigt der überlebende Ehepartner eine Haushaltshilfe, weil er alleine nicht mehr zurecht kommt. Die Haushaltshilfe nutzt die Abhängigkeit aus und lässt sich als Alleinerbin einsetzen.

Durch die richtige Gestaltung des Testaments können Sie Ihre Familie vor diesen Gefahren schützen.

STEUERFREIBETRÄGE

Das richtige Testament verschenkt keine Steuerfreibeträge. Häufig werden die steuerrechtlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Gerade die Eheleute, die sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein Vermögen im Wert eines Einfamilienhauses besitzen, zahlen oft unnötig hohe Erbschaftssteuern.

Durch die Ausnutzung der Steuerfreibeträge kann dies vermieden werden. So verbleibt beispielsweise für den Ehegatten des Erblassers ein Erbe von bis zu 307.000,00 € komplett steuerfrei. Bei Kindern beträgt der Steuerfreibetrag 205.000,00 €, bei den Eltern des Erblassers 51.200,00 €. Außerdem können durch Schenkungen zu Lebzeiten spätere Erbschaftssteuern unter Umständen vermieden werden.

IHR ZUHAUSE

Ist ein Vermögenswert erst einmal durch Schenkung auf einen Dritten übertragen, so kann man diesen Vorgang grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen, auch wenn sich möglicherweise damit verbundene Erwartungen nicht erfüllen. So soll es bereits vorgekommen sein, dass Eltern nach der schenkungsweisen Übertragung einer Wohnimmobilie an den eigenen Sohn mit gleichzeitiger Vereinbarung eines lebzeitigen Wohnrechts in dem Haus anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten, um die Mitbenutzung des Gartens oder eine dauernde Stromversorgung sicherzustellen.

Bei Schenkungen zu Lebzeiten sollte der Fokus daher nie alleine auf der Steuerersparnis liegen.

VERMEIDUNG VON KONFLIKTEN

Der Volksmund sagt zu Recht: "Seid Ihr Euch noch gut oder habt Ihr schon geerbt". Können sich die Erben nicht einigen, wird oft das zum Erbe gehörende Grundstück versteigert. Dies kann dazu führen, dass der Versteigerungserlös nur die Hälfte des eigentlichen Marktwerts der Immobilie beträgt, womit letztlich niemand glücklich ist.

Durch testamentarische Vorsorge kann der Familienfrieden geschützt werden.

SCHUTZ VOR EINEM UNGLÜCK

Bei Scheidung, Hartz IV, fehlerhaftem Testament, Tod des Kindes und anderem, besteht die Gefahr, dass das Haus versteigert wird, das Sie kurz vorher Ihrem Kind übertragen haben.

Kann Ihr Kind seine Gläubiger nicht befriedigen, besteht die Gefahr, dass das Haus versteigert wird und die Eltern ausziehen müssen. Davor kann Sie selbst ein eingetragenes Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht nicht schützen, da dieses bei einer Zwangsversteigerung erlöschen kann.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG 7.11.2006, 1 BvL 10/02) entschieden, dass das derzeitige Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Die Berechnung der Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen, Grundvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften verstößt derzeit gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz, da insoweit an Werte angeknüpft wird, die teilweise erheblich unter dem gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände liegen.

Der Gesetzgeber muss aus diesem Grund bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht, Bickenbach

Stand: April 2007

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -