Recht des biologischen nicht mit der Mutter verheirateten Vaters



Trotz Inkrafttretens der Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1998, hängt das (Mit-)Sorgerecht des nichtehelichen Vaters nach wie vor von dem Willen der Mutter ab.

Dies wurde unlängst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt.

Anlass waren die Verfassungsbeschwerden zweier Väter nichtehelicher Kinder. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Trennung der Eltern maßgeblich.

Zur Erläuterung hierzu ein kurzer Fall:

Der Vater und die Mutter lebten mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser ging das Kind hervor. Der Vater beantragt nun, ihm gleichfalls neben der Mutter das Personensorge- und Vermögenssorgerecht bezüglich des gemeinsamen Kindes zuzuteilen. Die Mutter widerspricht und gibt infolgedessen gegenüber dem zuständigen Jugendamt eine entsprechende Sorgerechtserklärung nicht ab.

Der Ausgang dieses Rechtsstreits hängt ganz maßgeblich davon ab, ob die Trennung der Eltern vor dem 01.07.1998 erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt sah das Gesetz keine Möglichkeit vor, ein gemeinsames Sorgerecht zu bewirken. Für den Vater bestand keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, falls er nicht die Mutter heiratete oder kein Fall der Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1066 BGB vorlag,

Diese Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht insoweit für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber auferlegt, bis zum Ende diesen Jahres eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu finden.

Danach soll für Eltern, die sich vor dem 01.07.1998 getrennt haben, eine Regelung geschaffen werden, die es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil - mithin dem Vater - ermöglicht, eine gerichtliche Überprüfung anzustrengen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge herbeizuführen sein soll.

Anders stellt sich die Situation dar, falls die Trennung nach dem 01.07.1998 erfolgte. In diesem Fall steht entsprechend § 1626 a BGB das Sorgerecht, also das Recht für die Person des Kindes und dessen Vermögen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu sorgen, grundsätzlich der Mutter zu.

Von diesem gesetzlichen Regelfall wird außer in den schon vor dem 01.07.1998 geregelten Fällen der Heirat und der Kindeswohlgefährdung, für den Fall abgewichen, dass die Eltern eine gleichlautende, sogenannte Sorgerechtserklärung gegenüber dem zuständigen Jugendamt abgeben.

Diese Rechtslage erachtet das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das grundgesetzlich garantierte Elternrecht aus Artikel 6, Abs. 2 GG vor.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes reicht die generelle Möglichkeit, eine Sorgerechtserklärung abzugeben, aus. Es wird somit hingenommen, dass dem Vater der Weg zur gemeinschaftlichen Sorge nur für den Fall eröffnet ist, dass die Mutter zustimmt.

Dies führt dazu, dass das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters von dem Willen der Mutter des nichtehelichen Kindes abhängt.

Das Bundesverfassungsrecht führt weiterhin aus, die Entscheidung des Gesetzgebers, sei verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind, das im Vergleich zum ehelichen Kind in eine unterschiedliche Lebenssituation hineingeboren wird, einer bestimmten Person sorgerechtlich allein zuzuordnen.

Des weiteren sei davon auszugehen, dass dauerhaft zusammenlebende und kooperationsbereite Eltern vorhanden seien, die in entsprechender Weise das Kindeswohl im Auge haben. Sorgerechtserklärung eröffneten in ausreichendem Maße dem Vater die Möglichkeit, ein gemeinsames Sorgerecht zu erlangen.

Allerdings verpflichtete das Verfassungsgericht den Gesetzgeber, die tatsächlichen Entwicklungen zu beobachten und zu überprüfen, ob durch die Regelung den Vätern nichtehelicher Kinder tatsächlich in ausreichendem Maße eine gemeinsame Sorge ermöglicht werde. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der Gesetzgeber angehalten, eine dem Elternrecht entsprechende Regelung zu finden.

Bezüglich der "Altfälle", also der Trennungsfälle, die sich vor dem 01.07.1998 ereigneten, liegt mittlerweile ein Gesetzentwurf vor. Dieser sieht vor, dass das Gericht gegebenenfalls Sorgeerklärungen ersetzen kann, falls eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Daraus resultiert, dass Väter, die sich von der Mutter vor dem 01.07.1998 getrennt haben, möglicherweise besser gestellt sein werden, als solche, die sich nach dem Stichtag von der Mutter getrennt haben.

Rechtsanwalt Claudius Keller, Tätigkeitsschwerpunkte Familienrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt, den 24.11.2003

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