Der Ehevertrag


Wozu benötigt man einen Ehevertrag -
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll -
Wie ist ein Ehevertrag wirksam anzufertigen?

Veranstaltung des "RAUM FÜR FRAUEN e.V." Bickenbach am Montag, den 03.09.2001, 20.00 Uhr in Bickenbach, Bürgerhaus

Referent:

Herr Rechtsanwalt Claudius Keller,
Interessenschwerpunkt im Familien-, Erb-, und Vertragsgestaltungsrecht
c/o Dingeldein Rechtsanwälte & Koll., Bachgasse 1, 64404 Bickenbach

Hinweis für den Leser:

Der Skriptinhalt wurde nach bestem Wissen erstellt. Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und des ständigen Wechsels der Rechtslage ausgeschlossen werden.

I. Einführung

Momentan verhält es sich so, dass in Deutschland fast jede dritte Ehe scheitert.

Im Rahmen einer Scheidung kommt es häufig zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern,

  • über die Aufteilung des Vermögens sowie
  • über Umfang und Bestehen von Unterhaltsansprüchen.

Im Hinblick darauf schließen daher immer mehr Eheleute vor oder auch noch während der Ehe einen sogenannten Ehevertrag, um im Falle einer späteren Trennung bzw. Scheidung unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Da mit einem Ehevertrag weitreichende persönliche sowie wirtschaftliche Regelungen getroffen werden können,

ist es gesetzlich vorgeschrieben, diesen Vertrag notariell beurkunden zu lassen. Nur dann sind auch die getroffenen Vereinbarungen rechtsverbindlich und wirksam!

Zu bedenken ist hierbei allerdings, dass der Notar zur Unparteiischkeit verpflichtet ist.

Dies hat zur Folge, dass es für den einzelnen Ehepartner sinnvoll ist, sich durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.

II. Vorinformation: Die ehelichen Güterstände

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei Formen des ehelichen Güterstandes,

und zwar

  • den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • die Gütertrennung
  • die Gütergemeinschaft
Der Güterstand regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen gehört, wer es verwaltet und wer für Schulden haftet.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu wissen:

Die Form des Güterstandes kann - etwa durch einen Ehevertrag - bereits vor der Eheschließung, aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt während der Ehe, vereinbart werden.

Außerdem ist eine Änderung zu jeder Zeit möglich.

1. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Heiraten zwei Menschen und haben keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehen der Fall.

Dieser Güterstand bedeutet:

Die jeweils eigenen Vermögen von Mann und Frau bleiben getrennt.

Jeder verwaltet es selbst und zieht auch den Nutzen daraus.

Keiner der Eheleute haftet für die jeweiligen Schulden des anderen.

Eine gemeinsame Haftung besteht nur für die auch gemeinsam aufgenommenen Schulden.

Das Verfügungsrecht über das eigene Vermögen ist nur durch zwei Ausnahmen eingeschränkt.

  • Er darf nicht über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen. Dies bedeutet, dass er beispielsweise nicht seinen gesamten Besitz veräußern kann.
  • Der Ehepartner muß immer zustimmen, wenn weniger als 10 % des bisherigen Vermögens verbleiben.

    Andernfalls wäre das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig, falls der Ehepartner darauf besteht.

  • Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen, wenn der Ehepartner einwilligt.

Endet der gesetzliche Güterstand, z.B. durch Ehescheidung, wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehegatten ermittelt, welcher den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat.

Die Hälfte des Überschusses muß er an seinen Ehepartner auszahlen - hierbei handelt es sich um den sogenannten Zugewinnausgleich.

2. Die Gütertrennung.

Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung, sind sowohl das vor der Ehe als auch das während der Ehe erworbene Vermögen vollständig getrennt.

Jeder verwaltet sein Vermögen allein, ohne jegliche Verfügungsbeschränkung.

Für den weniger begüterten Ehepartner hat es einen entscheidenden Nachteil:

An allem, was der andere auch während der Ehe erwirbt, hat er keinen Anteil, auch bei einer Scheidung nicht.

Hierbei gibt es demnach keinen Vermögensausgleich bzw. keinen Zugewinnausgleich.

Sinnvoll kann eine Gütertrennung sein für Unternehmer zum Schutz ihres Betriebes oder bei sehr begüterten Eheleuten.

Die Gütertrennung muß durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

Da die Gütertrennung eine einschneidende Wirkung hat, sollte man sich hierzu vor Abschluß eines entsprechenden Ehevertrages eingehend beraten lassen.

3. Die Gütergemeinschaft.

Die Gütergemeinschaft stellt praktisch den Gegensatz zur Gütertrennung dar.

Das gesamte Vermögen beider Ehepartner - das vor der Ehe und auch das während der Ehe erworbene - wird hier grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum.

Hierüber können auch nur beide Ehepartner zusammen verfügen.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten:

So wie die Ehepartner gemeinsam das Vermögen verwalten, so haften die Eheleute auch gemeinsam für alle Schulden

Auch wenn einer alleine Schulden macht, handelt es sich trotzdem um Verbindlichkeiten des Gesamtguts!

Allerdings gibt es bei diesem Güterstand einen sogenannten Haftungsausschluß, und zwar in den folgenden Fällen:

  • Bei Verpflichtungen aus einer unerlaubten Handlung und dem nachfolgenden Streitverfahren
  • Im Hinblick auf Kosten eines Rechtsstreits zwischen den Eheleuten selbst.
Auch die Gütergemeinschaft muß durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

Bei Vertragsabschluß ist die Anwesenheit beider Partner vor dem Notar erforderlich.

Auch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten:

Wegen des gravierenden Nachteils der Schuldenhaftung, speziell bei einer Trennung, sollte diese Form des Güterstandes sehr gut überlegt sein.

III. Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll - was kann damit geregelt werden?

Bei einem Ehevertrag stellt sich nicht vordergründig die Frage, wie viel Vertrauen die Partner zueinander haben - das Vertrauen zueinander sollte schon vorhanden sein.

Vielmehr stellt sich die Frage, wie die Lebensverhältnisse der Partner sind und deren Vorstellung über die Form des Zusammenlebens.

Ein Ehevertrag wird demnach - je nach Lebenssituation des Paares - immer individuell gestaltet.

So gibt es z.B. typische aber völlig unterschiedliche Modelle für einen Unternehmer,

  • für ein junges Paar oder
  • auch bei der erneuten Heirat eines älteren Paares.
In einem Ehevertrag können neben Regelungen über den Güterstand und erbrechtlichen Vereinbarungen auch

- Unterhaltsvereinbarungen über die Höhe und Dauer eventueller Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung vereinbart sein.

Möglich - aber auch gefährlich - ist der völlige Unterhaltsverzicht.

Allerdings ist jeweils zu berücksichtigen, dass Regelungen zum Unterhalt für die Zeit während des Bestehens der Ehe oder über den Kindesunterhalt zum Nachteil des Kindes nicht zulässig sind.

Eine Liste, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist:

  • Beide Ehepartner sind voll berufstätig.
  • Ein Partner besitzt ein Unternehmen.
  • Ein Partner ist selbständig.
  • Ein Partner bringt ein größeres Einkommen mit in die Ehe.
  • Ein Partner hat Immobilienbesitz.
  • Ein Partner hat eine größere Erbschaft zu erwarten.
  • Ein Partner hat vor der Eheschließung erhebliche Schulden.
  • Ein Partner bringt Kinder mit in die Ehe.
  • Ein Partner besitzt eine andere Staatsangehörigkeit.

Für die Eheverträge ist in § 1410 BGB vorgeschrieben, dass bei Abschluß des Vertrages beide Ehepartner vor dem Notar anwesend sein müssen.

Der Vertrag wird von den Ehepartnern und von dem Notar unterschrieben.

Danach bekommt jeder der Ehepartner ein Exemplar des Vertrages.

Die Urschrift verbleibt in der Regel beim Notar, von dort kann auch bei Verlust eine Abschrift angefordert werden.

Eine Liste über mögliche Gestaltungskriterien in einem Ehevertrag.

  • Regelungen zur Haushaltsführung und zur Berufstätigkeit.
  • Regelungen über die Wahl des Güterstandes, z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
  • Regelungen über eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, z.B. Begrenzung des Zugewinnausgleichs, Herausnahme von Vermögensteilen / Gegenständen.
  • Regelungen über das Eigentum des Hausrates.
  • Regelungen zur Altersversorgung, z.B. zeitliche Begrenzung oder Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
  • Einbezug von erbrechtlichen Regelungen, z.B. gegenseitige Einsetzung als Alleinerben, Kinder bekommen nur ihren Pflichtteil, sonstige Verfügungen in dieser Art.

IV. Formulierungsvorschläge für Sachverhalte:

Im folgenden möchte ich Ihnen nun vier verschiedene Sachverhalte, einige Formulierungsvorschläge und Planungshilfen aufzeigen.

Selbstverständlich können hiervon Abweichungen getroffen werden. Außerdem ist es immer ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

1. Mögliche Sachverhalte zum Güterstand:

Möglich ist, dass für jede Ehe die gesetzliche Zugewinngemeinschaft gelten soll, mit der Einschränkung, dass folgende bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgenommen werden; hier werden dann also Vermögenswerte aufgeführt, die vom Zugewinn ausgenommen sein sollen.

Formuliert kann auch werden, dass für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll. Im Falle einer Ehescheidung soll ein Zugewinnausgleich doch nur dann stattfinden, wenn die Ehe länger als fünf Jahre gedauert hat.

Oder: Für den Fall einer Ehescheidung ist der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen.

Eine andere Möglichkeit: Wir wollen in Zukunft in Gütertrennung leben. Wir heben daher den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Ein Zugewinnausgleich für die bisherige Ehezeit soll nicht stattfinden.

2. Mögliche Sachverhalte zum Hausrat:

Bei einer Doppelverdienerehe ist es manchmal sinnvoll-

  • zu vereinbaren, dass der während der Ehe angeschaffte Hausrat im Alleineigentum desjenigen verbleiben soll, der ihn mit seinen eigenen finanziellen Mitteln angeschafft hat.
  • dem anderen Ehegatten steht während des Zusammenlebens ein uneingeschränktes Mitbenutzungsrecht zu.

Dass es hierbei bei der Differenzierung auch zu Schwierigkeiten kommen kann, versteht sich von selbst. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass ein Streit über die Hausratsverteilung und die Hausratsauseinandersetzung nach dem Scheitern der Ehe bzw. im Fall der Trennung stattfindet.

3. Mögliche Sachverhalte zum Versorgungsausgleich:

Von der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleiches werden bei der Scheidung nur Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten, die während der Ehe erworben werden aufgerechnet.

Dies bedeutet, der Ehegatte, der mehr Anwartschaften während der Ehezeit erworben hat, muss von diesem Mehr-Anteil die Hälfte mit seinem Partner teilen.

Hierzu kann folgendes vereinbart werden:

  • der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
  • im Falle einer Scheidung findet der gesetzliche Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Ehe länger als fünf Jahre gedauert hat.

4. Mögliche Sachverhalte zum nachehelichen Ehegattenunterhalt:

Nach dem Gesetz hat ein geschiedener Ehepartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, und insofern bedürftig im Sinne des Gesetz ist, in bestimmten Lebenslagen (Krankheit, Kinderbetreuung) einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen seinen früheren Ehegatten.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe, aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Also möchte ich Ihnen folgenden kurzen Sachverhalt schildern:

Ein Ehegatte ist sehr begütert.

Dadurch wurde dem anderen Ehegatten ein wesentlich höherer Lebensstandard gewährt, als dieser es sich mit seinem eigenen Gehalt hätte leisten können.

Dies hat zur Folge, dass der wenig begüterte Ehegatte nach Ausspruch der Scheidung von seinem geschieden Ehegatten einen sogenannten Aufstockungsunterhalt verlangen kann.

Hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts sollte daher insbesondere der Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen werden.

Unterhalt für Kindererziehung, wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Alter sollten jedoch erhalten bleiben.

Aus diesem Grund kann man sich folgende Formulierung vorstellen.

- wir verzichten auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an.

- für den Fall, dass unsere Ehe durch Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren durch Scheidung endet und keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, verzichten wir gegenseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not.

Hinweis:

Es ist darauf zu achten, zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.

Auf den Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, mit Trennungsunterhalt ist der zu gewährende Unterhalt gemeint, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum Ausspruch der Scheidung gegebenenfalls dem anderen Ehegatten zusteht.

Selbstverständlich steht es jeden frei, die Zahlung von Trennungsunterhalt geltend zu machen oder eben nicht. Allerdings kann hieraus wirksam nicht durch Anfertigung eines notariell unterzeichneten Ehevertrages gegenseitig verzichtet werden.

V. Aufhebung- Änderung- Anfechtung

Grundsätzlich verliert ein Ehevertrag seine Wirksamkeit mit dem Enden der Ehe. Also entweder mit dem Tod eines Ehepartners oder mit Ausspruch der Scheidung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine inhaltliche Änderung des Ehevertrages zu jeder Zeit möglich ist.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sich hinsichtlich der vorzunehmenden Änderung beide Ehepartner einig sind. Erst dann wird ein neuer Ehevertrag abgeschlossen.

Einseitige Änderungen sind nur möglich, wenn dies im Ehevertrag entsprechend dokumentiert wurde.

VI. Gefahren - das sollte beachtet werden:

Im Folgenden wird darauf hingewiesen, dass vor allem eine Vereinbarung der Gütertrennung gut überlegt sein sollte, insbesondere wegen der einschneidenden Wirkungen.

Gerade Frauen sollten auch wachsam sein. Immer häufiger versuchen auch Männer, mit Hilfe eines Ehevertrages die Scheidungsrisiken auf die Ehefrau abzuwälzen.

Wer während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgeht und den Haushalt versorgt, bekommt plötzlich nichts vom Vermögenszuwachs.

Vereinbarungen, wie der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, sowie der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt können gerade in einer sogenannten Hausfrauenehe fatale Folgen für die Frau haben.

Schon häufiger ist es vorgekommen, dass die eine oder andere Frau sich aus Angst vor Verlust der Ehe zu einer Unterschrift verleiten ließ. Aufgrund dessen ist zu einer Aufklärung durch einen Juristen zu raten.

VII. Die Kosten für eine Ehevertrag:

Die Notargebühren für einen Ehevertrag richten sich nach dem Vermögen vor und nach Abzug eventueller Schulden.

Umschließt der Ehevertrag nicht die gesamten Vermögensverhältnisse der Ehegatten, sondern nur einen Teil davon, so ist nur der Wert des Vertragsgegenstandes für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.

Wird zum Beispiel der Ausschluss einer Immobilie vom Zugewinnausgleich vereinbart, so gilt nur der Verkehrswert der Immobilie abzüglich eventueller Verbindlichkeiten.

Bei Unterhalt gilt als Gegenstandswert mindestens der Jahresbetrag an Unterhaltszahlungen.

Anhand des Gegenstandswertes kann man den Gebührensatz in der Gebührentabelle für Notare ablesen.

Für einen Ehevertrag berechnet ein Notar zwei volle Gebührensätze plus die Kosten für Auslagen.

Bei einem Reinvermögen von 100.000,00 DM kostet der Ehevertrag in etwa 600,00 DM.


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