Der Ehevertrag



Zur optimalen Vorsorge werden immer mehr Eheverträge zwischen Heiratswilligen und auch bereits Verheirateten abgeschlossen. Auffallend ist, dass gerade vor der Eingehung von Zweitehen der Wunsch der Partner, die gemeinsame Zukunft im Ehevertrag zu regeln, besonders groß ist.

Obwohl er "Ehevertrag" heißt, kann eine solche Vereinbarung zwischen noch nicht miteinander verheirateten Personen erfolgen. Der Vertrag entfaltet seine Rechtswirkungen jedoch erst mit der Eheschließung.

Der Ehevertrag bietet praktisch beliebig viele Gestaltungsmöglichkeiten. So kann in ihm abweichend vom regulären Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" die Geltung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft zwischen den Partnern vereinbart werden. Gerade (Ehe-)Partner mit großem Vermögen interessieren sich für diese Gestaltungsmöglichkeit. Aber auch andere können durch die richtige Wahl des Güterstandes unliebsame Einschränkungen vermeiden.

Neben solchen güterrechtlichen Fragen kann auch der Versorgungsausgleich und die Frage der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander für den Fall einer Scheidung geregelt werden.

Hierbei sind praktisch alle Vereinbarungen zulässig bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, also der völlig unangemessenen Benachteilung einer der Vertragsparteien. Diese Grenze zur Sittenwidrigkeit zu beachten und die daraus folgende Nichtigkeit des Ehevertrages zu vermeiden, ist im Vorfeld des Vertragsschlusses von enormer Bedeutung. Eine anwaltliche Beratung ist daher vor Abschluss eines Ehevertrages anzuraten, damit die (künftigen) Ehepartner nicht mit bösen Überraschungen rechnen müssen.

Rechtsanwalt Michael Müller-Hegen
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht
Anwaltskanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

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