Benötige ich einen Testamentsvollstrecker?


Es liegt in den Händen des künftigen Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker bevollmächtigen möchte, oder nicht. Gesetzlich notwendig ist es nicht.

Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser in dessen Verfügung von Todes wegen Bevollmächtigter, der den letzten Willen des Erblassers ausführen soll.

Während der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft entzogen. Der Testamentsvollstrecker ist aber nur Träger eines Amtes, nicht gesetzlicher Vertreter.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht, es endet automatisch mit Erledigung der Aufgaben.
Während der Amtsausübung kann dieser das Amt jederzeit durch Kündigung niederlegen. Die Erben können aber auch beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn wichtige Gründe wie ein grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers dies rechtfertigen. Ein Verschulden ist dabei nicht notwendig.

Hat der Erblasser in diesen Fällen keinen Ersatztestamentsvollstrecker angeordnet, endet auch die Testamentsvollstreckung. Anderenfalls werden die Aufgaben durch den neuen Testamentsvollstrecker übernommen.

Der Umfang der Aufgaben richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen letztwilligen Verfügung, eingeschränkt durch die Aufgabenbegrenzung des Gesetzes.

Hat der Erblasser keinen gesonderten Aufgabenbereich angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass aufzuteilen (Abwicklungsvollstreckung).

Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Vollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt wird. Der Erblasser kann aber diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses anordnet.

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zu Last fällt, für den daraus entstandenen Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisteilnehmer verantwortlich.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Hat der Erblasser keine Höhe bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit angeordnet, bestimmt sich die Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes.
Die Vergütung wird als einmaliger Bruttobetrag mit Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Bei länger dauernder Vollstreckung kann laufende Vergütung verlangt werden.


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