Nichteheliche Lebensgemeinschaft


Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfaßt, demnach gibt es hierfür auch kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird jedoch in zweierlei Hinsicht durchbrochen.

Wenn der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat und von ihm Unterhalt bezogen hat, so ist der Erbe des Verstorbenen dazu verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren. Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen.

Hat der überlebende Lebenspartner dagegen in der Eigentumswohnung oder dem Haus des Verstorbenen gelebt, können die Nacherben den Auszug verlangen. (es sei denn es wurde ein Wohnrecht vereinbart.)

Eine gegenseitige Absicherung könnte aber durch das Anfertigen eines Testaments erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur jeweils ein Einzeltestament machen können. Dagegen ist es ihnen nicht möglich ein gemeinschaftliches Testament anzufertigen, dieses ist aufgrund der fehlenden Heirat unwirksam. Auch eine nachträgliche Hochzeit führt nicht zur nachträglichen Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.

Zu bedenken ist aber im Falle des Todes eines Lebensgefährten die Einstufung in die höchste Steuerklasse, da keine Heirat und kein Verwandtschaftsgrad vorliegt.

Eine zweite Möglichkeit der Absicherung liegt im Abschluß eines Erbvertrages. In einem solchen Erbvertrag können die Lebenspartner Zuwendungen an den Überlebenden vereinbaren, die dazu dienen, diesen abzusichern und seine Versorgung sicherzustellen.

Nachteilig erscheint aber, dass der Vertrag auch nach Trennung der Lebensgemeinschaft bindend ist und im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag auch nicht durch eine einseitige Handlung beseitigt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich den Rücktritt vom Vertrag für einen bestimmten Fall vorzubehalten.

Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht (gesetzlich) vom Erbvertrag, wenn ein Lebenspartner gegenüber dem anderen eine schwere Verfehlung begeht. Hierzu zählen aber nur solche Verfehlungen, die normalerweise zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden (z. B. schwere körperliche Mißhandlungen oder schwere Verbrechen). Die alleinige Auflösung der Lebensgemeinschaft genügt nicht.

Auch in diesem Fall kommt es zur nachteiligen Einstufung in die höchste Steuerklasse.

Weiterhin könnte man eine Möglichkeit der Absicherung des Lebenspartners in einer Schenkung sehen. Bei einer Schenkung muß aber bedacht werden, dass man diesen Teil seines Vermögens endgültig verliert. Die Zuwendung bleibt selbst dann im Vermögen des Beschenkten, wenn er vor dem Schenker stirbt. Diese Folge läßt sich allerdings dadurch vermeiden, dass der Beschenkte in einem Testament oder Erbvertrag eine entsprechende Regelung trifft, so dass die geschenkten Gegenstände oder Rechte im Falle des Todes wieder an den Schenke zurückfallen.

Auch hinsichtlich der Schenkung trifft den anderen Lebenspartner bei der Schenkungssteuer die höchste Steuerklasse.

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