Ehescheidungsverfahren und Erbrecht

Der geschiedene Ehepartner wird kein gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Ex-Ehegatten.

Stirbt der Ehepartner vor dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens und hat er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden wechselbezügliche Verfügungen (gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen) grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise bleiben sie wirksam, wenn sich herausstellt, dass der verstorbene Ehepartner und nunmehrige Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.

Haben die Ehepartner keine Verfügungen von Todes wegen getroffen, ist das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen, wenn das Ehescheidungsverfahren rechtshängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehescheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen vom Gericht wirksam zugestellt worden ist. Besonders zu beachten ist, dass der Ehescheidungsantrag dann nicht rechtshängig ist, wenn lediglich der eine Ehegatte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat und in diesem Zusammenhang einen Entwurf des Ehescheidungsantrags beigefügt hat und beide Schriftstücke dem anderen Ehegatten zugestellt wurden.

Ist die Ehe bereits vor dem Tod eines der beiden Ehepartner rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch das gemeinschaftliche Testament in vollem Umfang unwirksam wird.


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