Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten

Welche Schulden des Nachlasses müssen Sie ausgleichen?

In welchem Umfang hafte ich: Nur mit dem ererbten Vermögen oder auch mit meinem eigenen?

Erblasserschulden: diejenigen, die der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten hatte Erbfallschulden: diejenigen Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen:

- Pflichtteilsansprüche

- Vermächtnisse

- Auflagen, die der Erbe auszuführen hat

- Kosten der Beerdigung

- Erbschaftssteuer

usw.

Der Nachlaß ist unübersichtlich. Um Klarheit über die Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten zu erlangen ist die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens der richtige Weg. Dessen Durchführung ist bei dem zuständigen Nachlaßgericht - Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte - zu beantragen. Hierzu ist der endgültige Erbe, der Testamentsvollstrecker und der Nachlaßverwalter berechtigt. Dem Antrag sind eine vollständige Liste der bekannten Nachlaßgläubiger (nebst Anschrift) beizufügen. Das Gericht fordert anschließend alle Nachlaßgläubiger innerhalb einer bestimmten Frist auf, ihre Forderung beim Nachlaßgericht anzumelden. Nach Fristablauf erläßt das Gericht auf Antrag ein Ausschlußurteil. Das Ausschlußurteil führt jedoch nicht dazu, dass die Verbindlichkeiten erlöschen, vielmehr werden die Gläubiger zuletzt befriedigt, die sich nicht gemeldet haben - wenn der Nachlaß noch nicht erschöpft ist.

Reicht der Nachlaß nicht aus, muß der Erbe nach Durchführung des Angebotsverfahrens Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens stellen.

Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß kann herbeigeführt werden, in dem Antrag auf Anordnung der Nachlaßverwaltung oder - bei überschuldetem oder zahlungsunfähigen Nachlaß - Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragen.

a) Nachlaßverwaltung

Nachlaßgericht ordnet Nachlaßverwaltung auf Antrag des Erben an. Der Antrag bedarf keiner Begründung. Allerdings haben Sie in diesem Fall in Bezug auf den Nachlaß nichts mehr zu bestimmen. Das Gericht setzt einen Nachlaßverwalter ein, der den Nachlaß abwickelt und nach erfolgter Abwicklung dem Erben die noch vorhandenen Nachlaßgegenstände herausgibt.

b) Nachlaßinsolvenzverfahren

Antrag bei dem Amtsgericht - Insolvenzabteilung - , bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Beizufügen eine Aufstellung übe die Vermögenswerte und die Nachlaßverbindlichkeiten.

c) Inventar

Ein Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Vermögenswerte sind im einzelnen zu beschrieben und mit Wertangaben zu versehen. Das Inventar schafft damit Klarheit über den Bestand des Nachlasses.

Der Erbe ist immer berechtigt, ein Inventar aufzustellen und beim Nachlaßgericht einzureichen. Setzt ihm das Gericht auf Antrag eines Nachlaßgläubiger dafür eine Frist, muß er diese Frist einhalten, andernfalls haftet er unbeschränkt für sämtliche Nachlaßverbindlichkeiten. Unbeschränkte Haftung heißt: er muß auch seine eigenen Vermögenswerte und nicht nur den Nachlaß für die Schuldentilgung einsetzen.

Will der Erbe ein Inventar errichten oder erhält er die Aufforderung des Nachlaßgerichts dazu, muß er das Nachlaßgericht oder einen Notar hinzuziehen. Er kann das Inventar also nicht ohne amtliche Aufsicht erstellen. Er kann aber den Antrag stellen, dass es von einer amtlichen Sitz errichtet wird.

Evtl. Richtigkeit des Inventars durch Abgabe eidesstattliche Versicherung zu versichern.

Wird das Inventar ordnungsgemäß erstellt und fristgerecht bei Gericht eingereicht, Vermutung, alle Vermögensbestandteile ordnungsgemäß erfaßt. Der Erbe erhält die Möglichkeit, dann durch Nachlaßverwaltung oder Nachlaßinsolvenz seine Haftung auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken, also nichts aus seinem eigenen Vermögen die Schulden des Erblassers zahlen zu müssen.

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