Ausschlagung


Oft stellt sich die Frage, wann eine Erbschaft angenommen und wann ausgeschlagen werden soll.

Das ist dann der Fall, wenn Unklarheit darüber besteht, ob sich die Erbschaft wirklich "lohnt" oder nicht.

Die Erbschaft umfaßt nämlich den gesamten Nachlaß des Verstorbenen. Deshalb gehen auch alle Verbindlichkeiten (Lasten, Schulden) auf den Erben über.

Eine Ausschlagung der Erbschaft kommt deshalb vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlaß überschuldet ist. Dies kann zum Beispiel durch eine Inventur in Erfahrung gebracht werden.

Die Ausschlagung kann aber nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfolgen.

Hat man sich für die Ausschlagung der Erbschaft entschieden, muß neben der kurzen Frist noch eine strenge Form gewahrt werden. Die Erklärung muß entweder zur Niederschrift beim Nachlaßgericht (Amtsgericht oder letzten Wohnsitz/Aufenthaltsort des Erblassers) oder in öffentlich beglaubigter Form (beim Notar) abgegeben werden.

Wenn der Erbe daher das Nachlaßgericht nicht selbst aufsuchen kann oder will, so muß er die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen lassen und dafür sorgen, dass sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlaßgericht eingeht.

Sollte eine Ausschlagung trotz Überschuldung nicht erfolgt sein, haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlaß beschränken, wenn er eine Nachlaßverwaltung oder Nachlaßinsolvenz beantragt.

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