Vermögen im Ausland


Das deutsche Erbrecht gilt uneingeschränkt nur, wenn

- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben
- Ihr gesamtes Vermögen in Deutschland liegt
- Sie in Deutschland sterben.

Im Ausland liegende Vermögenswerte werden nicht genauso vererbt wie in Deutschland. Andere Länder haben andere Gesetze, auch im Erbrecht.

Nicht jede letztwillige Verfügung, die Sie nach den Regeln des deutschen Rechts getroffen haben, gilt auch im Ausland. Beispielsweise kennt kaum ein ausländisches Recht den Erbvertrag (beispielsweise das französische Recht), viele auch nicht das gemeinschaftliche Testament.

Erkundigen Sie sich daher im Ausland, ob Ihre letztwillige Verfügung auch dort anerkannt wird.

Nach deutschem Recht gilt für die Erbfolge das Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte - Staatsangehörigkeitsprinzip.

Für das Vermögen Deutscher im Ausland gilt ausländisches Recht immer dann, wenn der betreffende Staat besondere Vorschriften für dieses Vermögen aufstellt, dies gilt vor allem für Grundstücke im Ausland.

Wenn das ausländische Recht andere Bestimmungen vorsieht als das deutsche Recht, kann es zu unterschiedlichen erbrechtlichen Folgen für einzelne Nachlaßgegenstände kommen. (Nachlaßspaltung)

Wohnsitzprinzip: stirbt ein Deutscher im Ausland und hatte auch dort seinen letzten Wohnsicht, kann es ebenfalls zu erbrechtlichen Schwierigkeiten kommen, wenn das ausländisch Recht an den letzten Wohnsitz anknüpft.

Nach deutschem Recht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip: es kommt dann darauf an, wo ein Erbe sein Erbrecht geltend macht.


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