Ist es überhaupt sinnvoll, ein Testament zu machen und was geschieht, wenn ich ohne Testament versterbe?


1)
Ein Testament kann jede volljährige Person errichten, wenn sie nicht infolge krankhafter Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche hierzu außerstande ist.
Bei einem Todesfall wird der gesamte Nachlass des Verstorbenen vererbt, einschließlich aller Aktivwerte und aller Schulden. Zur Erbmasse gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers oder Ausbildungsansprüche von Abkömmlingen des Erblassers. Vertragliche Verpflichtungen des Erblassers, zum Beispiel aus Kaufverträgen, müssen ebenfalls erfüllt werden.
Durch ein Testament kann nun der Erblasser seinen letzten Willen festhalten und Verfügungen über den Nachlass treffen.
Er kann bestimmen, wen er als Erben einsetzten oder wen er enterben möchte. In einem Testament kann dieser auch bestimmen, ob er eine Person als Alleinerben einsetzt. Weiterhin kann der Erblasser Personen einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
In seinem Testament kann er auch einen Testamentsvollstrecker ernennen. Auflagen und Bestimmungen können für die Erben getroffen werden, zum Beispiel das Grab des Erblassers in bestimmter Weise zu pflegen. Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung können getroffen werden u.v.m.

Wenn eine Person demnach interessiert ist, wie ihr gesamter Nachlass nach ihrem Tod auf die Erben verteilt werden soll, ist es sinnvoll ein Testament zu schreiben und darin die genauen Aufteilungen festzulegen.
Eine solche Testamentsgestaltung hindert aber nicht die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Ein Testament, d. h. eine sog. letztwillige Verfügung muss nicht von einem Notar beurkundet werden. Der Notar kann jedoch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, Ihren Willen schriftlich fixieren und diese Ihre Willenserklärung kraft seiner Funktion beurkunden und ihr damit Beweiskraft geben.

Selbstverständlich steht Ihnen frei, selbst, d. h. handgeschrieben, unterschrieben, mit Ort und Datum versehen, ein Testament zu erstellen. Dann ist aber die Frage der Aufbewahrung dieses Schriftstücks zu klären. Bei einem notariellen Testament hinterlegt der Notar dieses bei dem sog. Nachlaßgericht. Das ist jenes für Ihren Wohnort zuständige Gericht. Wenn Sie dann versterben sollten, erfährt das Nachlaßgericht dies über die Meldung des Standesamtes. Es kann dann nachprüfen, ob Sie für den Fall Ihres Ablebens ein Testament hinterlassen haben. Wenn ja, schreibt das Nachlaßgericht die Erben an.

Hinsichtlich der Kosten eines Testaments ist zu unterscheiden:

a)

Sie lassen sich bei einem Anwalt ausführlich beraten. Der Anwalt kann dann nach der Gebührenordnung der Anwälte eine Erstberatungsgebühr bis zu einer Höhe von DM 350,00 zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abrechnen, wenn er nicht vor der Beratung mit Ihnen eine Honorarvereinbarung hinsichtlich einer stundenweise Abrechnung seiner Tätigkeit mit Ihnen getroffen hat.

b)

Sie suchen einen Anwalt auf, der Ihnen dann einen Entwurf eines Testaments fertigt, welchen Sie ggfs. selbst handschriftlich abschreiben. In diesem Fall kann der Anwalt seiner Gebührenrechnung den Wert Ihres Vermögens zugrunde legen und anhand dessen nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen.

c)

Sie lassen sich zunächst von einem Anwalt und Notar beraten und im Anschluß daran, fertigt der Notar das Testament. Der Notar rechnet in diesem Fall nach der Kostenordnung eine Gebühr ab (§ 46 KostO).

2)
Fehlt es an einem Testament, so tritt an diese Stelle die gesetzliche Erbfolge. Hiernach geht die Erbschaft auf die Erben nach einer gesetzlichen Rangfolge über. Für den Anspruch des Erben ist entscheidend, welchen Ordnungsrang sie in der Erbfolge haben. Es kommt darauf an, ob eine Abstammung vom Erblasser selbst, von dessen Eltern, dessen Großeltern usw. vorliegt. Die Einteilung in die Ordnungen erfolgt daher nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Ein Nachkomme einer höheren Ordnung ist solange nicht zur Erbfolge berufen, als ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Erben erster Ordnung sind Ehegatten und die Kinder des Erblassers.

Um die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen und deren persönlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen den Eheleuten Rechnung zu tragen, wird der Ehegatte besonders behandelt. Mitzubedenken ist dabei, dass der Ehegatte mit seinem Partner weder verwandt noch verschwägert ist.
Die Ehepartner stehen nach Erbrecht gleichberechtigt und gleichrangig nebeneinander (Teilungsprinzip). Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners hängt jedoch davon ab, ob die Ehe nach Familienrecht noch Bestand hat oder nicht. Bei einer Scheidung entfällt nämlich das Ehegattenerbrecht.
Das Erbrecht des Ehegatten ist umso größer, je geringer der Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben zum Erblasser ist. Die Höhe des Ehegattenerbrechts hängt daher davon ab, welche weiteren Verwandten neben den Ehegatten erben.

Beispiel:

Der Erblasser war verheiratet, seine Ehe aber kinderlos. Die Eltern sind vor- verstorben, er hat aber noch 4 lebende Geschwister. Der überlebende Ehegatte erbt ¾, jedes der 4 Geschwister 1/16.

Diese eigene Rechtsstellung wird im Todesfall des Ehegatten noch ergänzt und zwar um eine familienrechtliche oder güterrechtliche Komponente, die sogenannte Zugewinngemeinschaft.
Unter Zugewinngemeinschaft versteht man den gesetzlichen Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten ständig getrennt bleibt und erst nach dem Tod des Ehepartners der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird. Demnach gehört die Hälfte des Gesamtvermögens grundsätzlich dem überlebenden Ehegatten.

Üblicherweise hat der zurückgebliebene Ehepartner Anspruch auf den Hausrat, Teppiche, Bücher und das gemeinsam genutzte Auto. Dies gilt aber nicht für wertvolle Sammlungen und Antiquitäten usw.

Erben erster Ordnung sind auch die Kinder des Erblassers. Sofern die eigenen Kinder nicht mehr leben, sie aber schon eigene Kinder bekommen haben, treten diese an ihre Stelle. Adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder werden ebenfalls als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne und jeweils ein Enkelkind der zwei Söhne. Alle vier Personen gehören zwar der ersten Ordnung an, sind aber nicht alle zugleich Erbe. Zunächst erben nur die beiden Söhne. Sollte der Erblasser noch Eltern und Geschwister haben, sind sei gänzlich von der Erbfolge, da sie nicht zur ersten Ordnung gehören.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus Sicht des Erblassers sind das seine Eltern, seine Geschwister, Nichten und Neffen.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Für den Erblasser wären dies zunächst seine Großeltern, wenn dies nicht mehr leben seine Onkel und Tanten und danach seine Cousins und Cousinen.


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