Was ist der Unterschied zwischen Erbteil und Vermächtnis?



Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers. D. h., Sie erben ggfs. auch Schulden. Das Erbe fällt Ihnen zu und vermengt sich, wenn Sie das Erbe nicht durch bestimmte Handlungen von Ihrem Vermögen trennen, mit Ihrem Vermögen. Als Erbe tragen Sie jedenfalls auch alle Lasten der angefallenen Erbschaft. Hierunter fällt beispielsweise auch die Zahlung der sog. Erbfallschulden (z. B. Beerdigungskosten und der sog. Leichenschmaus). Sie sind evtl. mit der Auszahlung von berechtigten Pflichtteilsansprüchen belastet und haben u. U. auch noch bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers beispielsweise Darlehensverpflichtungen gegenüber einer Bank zu begleichen.

Als sog. Vermächtnisnehmer haben Sie dagegen gegen den Erben einen Anspruch auf - sollte es sich um Geld handeln - Auszahlung einer bestimmten, vom Erblasser festgelegten, Summe oder auch Herausgabe eines für Sie bestimmten Gegenstandes, beispielsweise eines wertvollen Bildes, Instruments oder Schmuck. Sie haben damit folglich gegenüber dem Nachlaß und dem Erben nur einen Anspruch auf das Ihnen zugedachte Stück, Sie partizipieren jedoch nicht weiter am Erbe.

Das Vermächtnis begründet lediglich einen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes. Der Bedachte wird also mit Eintritt des Erbfalls nicht von selbst Eigentümer, sondern muß seinen Anspruch gegen den Beschwerten durchsetzen.

Stirbt der Bedachte vor Eintritt des Erbfalls, wird das Vermächtnis unwirksam.

Der Vermächtnisnehmer kann nach Einritt des Erbfalls das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen. Die Erklärung ist gegenüber dem Erben abzugeben. Das Vermächtnis wird mit Eintritt des Erbfalls fällig. Es ist möglich, in einer letztwilligen Verfügung die Fälligkeit hinauszuschieben.

Belastungen gehen im Zweifel mit über.

Das sog. Vorausvermächtnis: auch Erben kann ein Vermächtnis gemacht werden, welches der Erbe ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlaß erthält. Erbquoten werden dann aus dem verbleibenden Nachlaß bestimmt. Auch wenn der Erbe ausschlägt, erhält er das Vorausvermächtnis.


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