PFLICHTTEIL / PFLICHTTEILERGÄNZUNG



Ein Erblasser hat keine Verpflichtung, seine Kinder oder seinen Ehegatten als Erben einzusetzen. Ein übergangener gesetzlicher Erbe, der zu den nächsten Angehörigen zählt, hat jedoch einen Wertanspruch auf einen Teil des hinterlassenen Vermögens, den Pflichtteil.

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist

ausschließlich auf die Zahlung von Geld

aus dem Nachlaß gerichtet. Dem Nachlaß zugerechnet werden Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre sowie alle erfolgten Schenkungen an den Ehegatten oder an den Nießbrauchsberechtigten (Pflichtteilsergänzung).

Bei der Wertberechnung des Nachlasses ist der Verkehrswert maßgebend, der notfalls durch einen Sachverständigen zu schätzen ist. Von diesem Wert sind alle Schulden des Erblassers abzusetzen sowie die Bestattungskosten.

Ein Entzug dieses Pflichtteils ist nur in ganz gravierenden Fällen möglich, z.B. bei einem Tötungsversuch oder körperlichen Mißhandlungen gegen Eltern oder Geschwister.

Pflichtteilsberechtigt sind

1. Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Adoptivkinder, nichteheliche Kinder) 2. der Ehegatte des Erblassers

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind auch die

3. Eltern (auch der nicht eheliche Vater)

des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Weitere Pflichtteilsberechtigte sind gesetzlich nicht vorgesehen (die Geschwister oder Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt).

Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zur Zeit des Erbfalls.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben einen Pflichtteilsrechtsanspruch in Höhe der Differenz.

Vom Pflichtteilsrechtsanspruch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden. Durch diesen Anspruch wird die Erbmasse, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten

durch Schenkung

gemindert hat, theoretisch wieder "aufgefüllt".

Erfaßt werden alle Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Leistet der Erblasser die Schenkung an seinen Ehegatten, beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.

Der Pflichtteilsberechtigte kann diesen Anspruch grundsätzlich primär gegen die Erben und erst sekundär gegen die Beschenkten geltend machen.

Die Kenntnis des Pflichtteilsrechts ist sowohl wichtig für den Berechtigten, der diesen Anspruch nur innerhalb von

drei Jahren

nach dem Erbfall geltend machen kann, als auch für den Erblasser, der zu Lebzeiten durch rechtzeitige Vermögensübertragungen den Pflichtteilsanspruch minimieren kann.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit

der Kenntniserlangung

vom Erbfall und der Pflichtteilsberechtigung und endet spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten verjährt in drei Jahren beginnend mit dem Erbfall; dabei ist die Kenntnis des Berechtigten unerheblich.


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