Sollte ich vor meinem Tod mein Vermögen an meine Erben verschenken oder übertragen?



Eine Schenkung kann gezielt für eine umfassende Nachlassregelung eingesetzt werden, um eine bestimmt Verteilung des Nachlasses schon zu Lebzeiten sicherzustellen oder um Erbschaftssteuern zu sparen.

Im Grunde genommen könnte man sein gesamtes Vermögen verschenken.

Vor jeder Schenkung muss man aber bedenken, ob nach der Übergabe der finanzielle Spielraum und die eigene Altersversorgung gesichert ist.

Nur bei groben Verfehlungen des Beschenkten kann die Schenkung widerrufen werden oder wenn man selbst bedürftig wird.

Ansonsten gilt der Grundsatz: "Geschenkt ist geschenkt!"

Der Schenkungsvertrag sollte daher stets besondere Rücktrittsrechte zum Schutze des Schenkers enthalten:

z.B. eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung.

"Übernehmer erhält den Übergabegegenstand bereits jetzt übergeben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge/Schenkung.

Übernehmer verpflichtet sich jedoch, zu Lebzeiten der Übergeber, ohne deren vorherige Zustimmung nicht über diesen Grundbesitz zu verfügen. Das heißt insbesondere den Grundbesitz nicht an dritte Seite zu verkaufen und ihn nicht mit Grundpfandrechten oder sonstigen Rechten, Nutzungen oder Leistungen in irgendeiner Weise zu belasten.

Für den Fall der Zuwiderhandlung behält sich der Übergeber die Rückauflassung des übergebenen Grundbesitzes vor.

Aufgrund dieser Vereinbarung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten Übergeber im Grundbuch."

Die Steuerlast kann jedoch durch ein Schenkung bei einem größeren Erbe verringert werden. Alle zehn Jahre können die bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer geltenden Freibeträge ausgeschöpft werden. Zur Sicherheit kann zusätzlich zur Rückauflassungsvormerkung noch ein

Wohnrecht

eingetragen werden.

"Die Erschienenen erklären: Wir beantragen und bewilligen die Eintragung folgendes Wohnrechtes:

Persönliches lebenslanges Wohnrecht zu Gunsten vom Übergeber an den Räumen.................

Es handelt sich um ein Wohnrecht nach § 1090.

Der Jahreswert wird angegeben mit ......................................"

Manchmal wird auch noch ein sogenanntes

Niesbrauchsrecht

eingetragen. Durch dieses Niesbrauchsrecht erhält der Übergeber sämtliche Früchte des verschenkten Gegenstandes, wie z.B. bei Grundstücken (Mieter oder Pacht). Dieses Niesbrauchsrecht führt jedoch dazu, dass die oben erwähnte Zehnjahresfrist nicht gilt. Das bedeutet, dass nicht alle zehn Jahre die geltenden Steuerfreibeträge ausgeschöpft werden können. Aus diesen Gründen ist die Eintragung eines solchen Nießbrauchsrechts mit Vorsicht zu genießen.

Beachte: die einzutragenden Rechte müssen notariell beurkundet werden.


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