Was muss ich hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer grundsätzlich beachten?



Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs sowie vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten ab.

Das Verwandtschaftsverhältnis wird bei der Erbschaftssteuer durch Steuerklassen ausgedrückt. Diese sind jedoch durch Geburt, Heirat oder ähnlichem beeinflussbar.

Zur Steuerklasse I gehören
»   der Ehegatte,
»   die Kinder und Stiefkinder,
»   die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder und,
»   die Eltern und Großeltern (letztere aber nur bei Erwerb von Todes wegen).

Zur Steuerklasse II gehören
»    die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen)
»    die Geschwister,
»    die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
»    die Stiefeltern,
»    die Schwiegerkinder,
»    die Schwiegereltern und
»    der geschiedene Ehegatte.

Zur Steuerklasse III gehören
alle übrigen Erwerber


Die Erbschaftssteuer wird in Höhe folgender Prozente erhoben:

Wert des steuer-pflichtigen Erwerbs bis einschließlich: Prozente in der Steuerklasse I Prozente in der Steuerklasse II Prozente in der Steuerklasse III
100.000 DM 7 12 17
500.000 DM 11 17 23
1.000.000 DM 15 22 29
10.000.000 DM 19 27 35
25.000.000 DM 23 32 41
50.000.000 DM 27 37 47
Über 50.000.000 DM 30 40 50

Es gibt sachliche Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge. Sie richten sich nach der Art des Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis.


Persönliche Freibeträge:
Steuerklassen Erben/Beschenkte Freibeträge
I Ehegatten 600.000 DM
I Kinder und Stiefkinder 400.000 DM
I (Ur-)Enkel, wenn deren Eltern verstorben 400.000 DM
I Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 DM
II Übrige Verwandte 20.000 DM
III Übrige 10.000 DM

Besondere Versorgungsfreibeträge:

Steuerklassen Erben Freibeträge
I Ehegatten 500.000 DM
I Kinder bis 5 Jahren 100.000 DM
Über 5 bis 10 Jahren 80.000 DM
Über 10 bis 15 Jahren 60.000 DM
Über 15 bis 20 Jahren 40.000 DM
Über 20 bis 27 Jahren 20.000 DM

Freistellung von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung:
Steuerklassen Erben Freibeträge
I   80.000 DM
II und III   20.000 DM


Freistellung aller anderen beweglichen körperlichen Gegenstände:
Steuerklasse Erben Freibeträge
I   20.000 DM
I und III   10.000 DM

Sonstige Freistellungen:
Bestattungskosten (ohne Nachweis): 20.000 DM
Freibetrag für erwerbsunfähige Eltern: 80.000 DM
Pflege- bzw. Unterhaltsgeld: 10.000 DM
Übliche Gelegenheitsgeschenke: frei
Zuwendungen an Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien: frei
Familienwohnheim: Schenkung unter Ehegatten frei

Entlastung von Unternehmensvermögen:
Freibetrag: 500.000 DM
Bewertungsabschlag: 40 %
Betriebsgrundstücke: Ansatz mit Grundbesitz

Der Besteuerung des Erbes liegt eine Wertermittlung zugrunde. Um die verschiedenen Vermögensarten bewerten zu können, sieht das Bewertungsgesetz verschiedene Bewertungsmetdoden vor. So werden zum Beispiel Grundbesitz und Grundbesitzwert, Aktien zum Kurswert, Bargeld zum Nennwert bewertet.

Auch Schenkungen unterliegen der Steuerpflicht.

Der Zugewinn ist grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerfrei. Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Tod des anderen sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt.

In den meisten Fällen bilden Wohngrundstücke den größten Teil der Erbschaft. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer findet das Ertragswertverfahren statt.
Nach diesem Verfahren wird bei Wohngrundbesitz die Jahres - Netto - Miete mit dem 12,5-fachen multipliziert. Wegen des Alters ist ein Abschlag von jährlich 0,5 % vorzunehmen. Handelt es sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erfolgt ein Zuschlag von 20 %.


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