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Wert des steuer-pflichtigen Erwerbs bis einschließlich: | Prozente in der Steuerklasse I | Prozente in der Steuerklasse II | Prozente in der Steuerklasse III |
---|---|---|---|
100.000 DM | 7 | 12 | 17 |
500.000 DM | 11 | 17 | 23 |
1.000.000 DM | 15 | 22 | 29 |
10.000.000 DM | 19 | 27 | 35 |
25.000.000 DM | 23 | 32 | 41 |
50.000.000 DM | 27 | 37 | 47 |
Über 50.000.000 DM | 30 | 40 | 50 |
Es gibt sachliche Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge. Sie richten sich nach der Art des Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis.
Persönliche Freibeträge:
Steuerklassen | Erben/Beschenkte | Freibeträge |
---|---|---|
I | Ehegatten | 600.000 DM |
I | Kinder und Stiefkinder | 400.000 DM |
I | (Ur-)Enkel, wenn deren Eltern verstorben | 400.000 DM |
I | Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 DM |
II | Übrige Verwandte | 20.000 DM |
III | Übrige | 10.000 DM |
Besondere Versorgungsfreibeträge:
Steuerklassen | Erben | Freibeträge |
---|---|---|
I | Ehegatten | 500.000 DM |
I | Kinder bis 5 Jahren | 100.000 DM |
Über 5 bis 10 Jahren | 80.000 DM | |
Über 10 bis 15 Jahren | 60.000 DM | |
Über 15 bis 20 Jahren | 40.000 DM | |
Über 20 bis 27 Jahren | 20.000 DM |
Freistellung von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung:
Steuerklassen | Erben | Freibeträge |
---|---|---|
I | 80.000 DM | |
II und III | 20.000 DM |
Freistellung aller anderen beweglichen körperlichen Gegenstände:
Steuerklasse | Erben | Freibeträge |
---|---|---|
I | 20.000 DM | |
I und III | 10.000 DM |
Sonstige Freistellungen:
Bestattungskosten (ohne Nachweis): | 20.000 DM |
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Freibetrag für erwerbsunfähige Eltern: | 80.000 DM |
Pflege- bzw. Unterhaltsgeld: | 10.000 DM |
Übliche Gelegenheitsgeschenke: | frei |
Zuwendungen an Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien: | frei |
Familienwohnheim: | Schenkung unter Ehegatten frei |
Entlastung von Unternehmensvermögen:
Freibetrag: | 500.000 DM |
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Bewertungsabschlag: | 40 % |
Betriebsgrundstücke: | Ansatz mit Grundbesitz |
Der Besteuerung des Erbes liegt eine Wertermittlung zugrunde. Um die verschiedenen Vermögensarten bewerten zu können, sieht das Bewertungsgesetz verschiedene Bewertungsmetdoden vor. So werden zum Beispiel Grundbesitz und Grundbesitzwert, Aktien zum Kurswert, Bargeld zum Nennwert bewertet.
Auch Schenkungen unterliegen der Steuerpflicht.
Der Zugewinn ist grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerfrei. Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Tod des anderen sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt.
In den meisten Fällen bilden Wohngrundstücke den größten Teil der Erbschaft. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer findet das Ertragswertverfahren statt.
Nach diesem Verfahren wird bei Wohngrundbesitz die Jahres - Netto - Miete mit dem 12,5-fachen multipliziert. Wegen des Alters ist ein Abschlag von jährlich 0,5 % vorzunehmen. Handelt es sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erfolgt ein Zuschlag von 20 %.
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