Erbvertrag, Vor- und Nachteile

Das Gesetz stellt dem Erblasser zur Gestaltung der Weitergabe seines Vermögens nach seinem Tode im Rahmen der Testierfreiheit zwei Formen zur Verfügung, nämlich das Testament und den Erbvertrag.

Ein Erbvertrag ist, im Gegensatz zum Testament, ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. Entscheidender Unterschied gegenüber dem Testament ist, dass zumindest ein Vertragspartner in dem Vertrag eine letztwillige Verfügung trifft, die von ihm nicht einseitig geändert werden kann, also für ihn bindend ist. Gerade durch dieses Merkmal unterscheidet sich der Erbvertrag vom Testament, das jederzeit frei widerrufbar ist.

Der Erbvertrag macht zunächst immer dann Sinn, wenn Verfügungen über das Erbe getroffen werden sollen, die durch den Erblasser nicht einseitig abänderbar sein sollen. Für den Erben bedeutet dies eine erhöhte Planungssicherheit.

Der Erbvertrag spielt auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine wichtige Rolle. Da die Lebenspartner hier kein gemeinschaftliches Testament machen können, bleibt ihnen, um gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen, nur die Form eines Erbvertrages.

Einen Erbvertrag kann man mit jedem beliebigen Dritten schließen, man muß weder mit dem Vertragspartner verheiratet oder verwandt sein. Der Vertragspartner, der aber eine vertragliche Verpflichtung trifft, muß unbeschränkt geschäftsfähig sein. Treffen beide Vertragsparteien letztwillige Vergnügungen müssen beide unbeschränkt geschäftsfähig sein.

Der Erbvertrag kann mündlich vor dem Notar erklärt werden oder durch Übergabe einer Schrift erfolgen. Alle Vertragsparteien müssen hierbei anwesend sein.

Danach gibt der Notar den Erbvertrag in amtliche Verwahrung. Die Vertragsparteien erhalten über die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Erklären die Vertragsparteien, dass eine amtliche Hinterlegung nicht erforderlich sei, muß auf jeden Fall sicher gestellt werden, dass das Nachlaßgericht im Erbfall auch Kenntnis von diesem Erbvertrag erlangt.

Ist ein Erbvertrag geschlossen, verliert der Erblasser hinsichtlich der bindenden Verfügungen sein Recht, in einer späteren Verfügung anderweitig zu verfügen. Errichtet er später rein Testament, das der oder den bindenden Verfügungen des Erbvertrags widerspricht, ist es insoweit unwirksam.

Dasselbe gilt für ein früheres Testament, das den bindenden Festsetzungen des Erbvertrags widerspricht

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