Berliner Testament


Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tode beider Ehepartner erben.

Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlaß nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils geht dann das Vermögen beider Elternteile als eine Vermögensmasse auf die Kinder über.

Beim Berliner Testament können einschneidende steuerrechtliche Nachteile entstehen. Daran muß gedacht werden, wenn das zu vererbende Vermögen größeren Umfangs (> 1 Million ist).

Ein Ehegatte allein kann das Berliner Testament nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen einseitig aufheben.

Nach dem Tod des zuerst Verstorbenen kann der überlebende Ehegatte seine Verfügung auch nicht mehr widerrufen. Er kann seine Verfügung nur noch durch "Ausschlagung" aufheben.

Hierbei wird jedoch oft übersehen, dass diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht ausschließt. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in arge finanzielle Bedrängnis kommen.

Um die Effektivität des Berliner Testaments zu sichern, wird es in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel ergänzt. Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, ist für ihn die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam. Er bekommt dann beim Tod des zweiten Elternteils lediglich den Pflichtteil.

Eine weitere Folge des Berliner Testaments ist es, dass im Falle der Wiederheirat der angeheiratete Partner pflichtteilsberechtigt ist. Gehen aus der neuen Ehe auch Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.

Aus diesem Grund wird das Berliner Testament üblicherweise mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem bedachten Dritten zukommen zu lassen.


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