Vorerbschaft/Nacherbschaft


Der Erblasser kann anordnen, dass jemand erst dann Erbe wird (Nacherbe), nachdem zuvor ein anderer Erbe geworden war (Vorerbe). Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe gehören zu den testamentarischen Erben des Erblassers und haben daher gewisse Pflichten und Rechte zu beachten.

Hinsichtlich der Recht und Pflichten des Vor- und Nacherben ist danach zu unterscheiden, ob der Erblasser eine unbefreite oder befreite Vorerbschaft angeordnet hat.

Wurden vom Erblaser in seinem Testament keine besonderen Anordnungen getroffen, handelt es sich um einen nicht befreiten Vorerben. Das bedeutet, er ist in seiner Verfügungsmacht über den Nachlaß beschränkt. Der Vorerbe ist lediglich berechtigt, den Nachlaß zu nutzen und dessen Erträge zu verbrauchen. Absicht des Erblassers ist in diesem Fall nämlich, den Bestand der Erbschaft für den Nacherben zu erhalten.

Ein nichtbefreiter Vorerbe ist daher nicht dazu berechtigt Schenkungen aus dem Nachlaß vorzunehmen oder über Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück (z. B. Hypothek) zu verfügen. Außerdem muß er im Nacherbfall die Erbschaft in dem Bestand herausgeben, in dem sich der Nachlaß bei ordnungsgemäßer Verwaltung befinden würde. Verwendet er Nachlaßgegenstände eigennützig, so macht er sich den Nacherben gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Vorerbe den Nachlaß gefährdet, hat der Nacherbe entsprechende Auskunftsansprüche gegen der Vorerben. In Ausnahmefällen kann der Nacherbe sogar den Entzug der Nachlaßverwaltung erwirken.

Hat der Erblasser besondere Anordnungen in seinem Testament getroffen, wie zum Beispiel, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt ist, liegt eine befreite Vorerbschaft vor. Der befreite Vorerbe darf ebenfalls keine Schenkungen zu Lasten des Nachlaß vornehmen, er haftet den Nacherben aber nur für eine böswillige Verminderung des Nachlasses. Seine Herausgabepflicht beschränkt sich auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände.

Der Nacherbfall kann auf unterschiedliche Weise eintreten. Hat der Erblasser den Nacherbfall an einen bestimmten Zeitpunkt angeknüpft, tritt er mit diesem Zeitpunkt ein. Der Nacherbfall kann aber auch an eine bestimmte Bedingung geknüpft sein, tritt diese Bedingung ein, so kommt es zur Weitergabe des Nachlasses an den Nacherben. Enthält das Testament weder einen genauen Zeitpunkt noch eine Bedingung, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

Grundsätzlich wird die Einsetzung eines Nacherben aber mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.

Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Davon wird der Nachlaß erfaßt, den der Vorerbe ererbt hat und dasjenige, was der Vorerbe aus dem Nachlaß gemacht hat..


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