Erstattung von Bußgeldern

Der Arbeitgeber ist nicht zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die gegen seinen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verhängt werden. Im Bereich des Transport- und Speditionsgewerbes sind die Arbeitnehmer häufig mit Bußgeldern konfrontiert, die gegen sie wegen Längszeitüberschreitungen oder erhöhter Geschwindigkeit etc. verhängt werden. Selbst bei entsprechender Zusage, die Bußgelder zu übernehmen, erwächst daraus für den Arbeitnehmer kein Recht gegenüber seinem Arbeitgeber.

Solche Zusagen sind sittenwidrig, da dadurch bewusst in Kauf genommen wird, dass es zu Verstößen gegen die geltende Verkehrsordnung kommt.

Der betroffene Arbeitnehmer kann jedoch über den Umweg des Schadensersatzes versuchen diese Kosten von seinem Arbeitgeber erstattet zu bekommen. Es besteht die Möglichkeit über die Vorschrift der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung diese Kosten zu verlangen. Allerdings werden Bußgelder nur dann ersetzt, wenn sie durch eine konkrete Anordnung bedingt worden sind. Da es im Ergebnis in aller Regel an dieser konkreten Anordnung fehlt, erwächst auch aus diesem Gesichtspunkt dem Arbeitnehmer kein Recht. Die Anordnung muss nämlich so beschaffen sein, dass sie zwangsläufig zum Verstoß gegen die im Verkehr geltenden Gesetze führt.

Bickenbach, 30.01.2002

mw/Ja D5\D6142


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -