Ferienjobs von Kindern im Unterhaltsrecht

Wer Unterhalt beansprucht, muss sich eigene Einkünfte auf den Unterhalt anrechnen lassen. Denn für seinen Lebensbedarf soll jeder nach seinen Möglichkeiten zunächst selbst sorgen. Das gilt grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt: Auszubildende etwa, minderjährige wie volljährige, müssen sich die Ausbildungsvergütung wie "normales" Erwerbseinkommen auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Hat ein Kind etwa Geld geerbt, sind die Zinseinkünfte immer anrechenbares Einkommen.

Minderjährige Kinder dürfen nur in geringem Umfang erwerbstätig sein. Bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht sind nur kleine Jobs erlaubt. Da die Einkünfte hieraus nicht den Lebensunterhalt sichern sollen, sondern dazu dienen, sich "außer der Reihe" etwas leisten zu können, bleiben sie bei der Berechnung des Unterhalt außer Betracht.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Studierende. Der Unterhaltsverpflichtete kann verlangen, dass das Kind sein Studium zielstrebig betreibt, nicht aber, dass es nebenher regelmäßig erwerbstätig ist. Einkünfte aus Studentenjobs sind daher freiwillig erzielt und somit anrechnungsfrei. Das gilt auch für solche die während der vorlesungsfreien Zeit erzielt werden. Denn auch die Semester"ferien" gehören zum Studium. Wie das Kind diese nutzt, bleibt ihm überlassen. Bafög-Leistungen hingegen mindern den Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes.

Verlebt das studierende Kind sein Einkommen nicht, sondern spart es für eine größere Anschaffung an, muss es darauf achten, dass es den Vermögensfreibetrag im Bafög nicht überschreitet: "Erlaubt" ist nur ein Vermögen von 5.200,-- €, im Einzelfall auch höher. Das gilt auch für Vermögen, das die Eltern etwa in Vorbereitung auf das Studium für das Kind angespart haben.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

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