Die wichtigsten Fragen zum Thema:

regress der Sozialhilfeträger gegenüber Unterhaltsverpflichteten


Frage:

Stimmt es, dass der Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf Hilfe haben kann, er aber gleichzeitig keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Kinder hat. Muss daher etwa das Sozialamt leisten ohne Regressansprüche durchsetzen zu können?

Antwort:

Gegenüber dem Sozialamt kann sich der Hilfeempfänger bei seinem Antrag auf Sozialhilfe auf das Schonvermögen gemäß § 88 BSHG berufen. Er kann somit einen Sozialhilfeanspruch haben, obwohl er über ein begrenztes Vermögen verfügt.

Das BGB kennt kein Schonvermögen. Deshalb muss der Hilfeempfänger im zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren gegen seinen Unterhaltsverpflichteten sein gesamtes Vermögen (ohne Berücksichtigung des sog. Schonvermögens) einsetzen. Es kann deshalb sein, dass er wegen diesem Vermögen, das beim Sozialhilfeverfahren unberücksichtigt bleibt, im zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren leer ausgeht.

Diese Problem versucht der deutsche Verein für öffentliche und soziale Fürsorge zu umgehen, indem er eine fiktive Bedürftigkeit konstruiert.

Er errechnet eine Zeit, für die das Vermögen des Hilfebedürftigen zur Deckung des Bedarfs in der Sozialhilfe ausgereicht hätte. Erst nach Ablauf dieser Zeit soll der Hilfebedürftige fiktiv als bedürftig angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete nach Ablauf dieser Zeit sich einem Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber ausgesetzt sehen würde.

Diese Vorgehensweise ist bisher in der Rechtsprechung nicht bestätigt worden. Eine fiktive Unterhaltsberechtigung gibt es nur dort, wo der Vermögensstamm nicht eingesetzt werden muss.

Die gesetzliche Vorschrift des § 88 BSHG würde ansonsten umgangen werden.

(Vergl. Münder, der sozialhilferechtliche Übergang von Ansprüchen gegen zivilrechtlich Unterhaltspflichtiger, NJW 2001, 2201 ff. (2203/2204) II. 3.)

Frage:

Warum fragt das Sozialamt nach Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind?

Antwort:

Sollte der Hilfeempfänger dem Unterhaltsverpflichteten innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung erbracht haben, so bestünde ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers.

Der Unterhaltsverpflichtete muss zwar in der Regel nicht für die Vergangenheit, also für die Zeit vor der Rechtswahrungsanzeige, Unterhalt leisten, er kann jedoch auf diese Art und Weise über den Umweg der Rückforderung einer Schenkung dennoch für die Vergangenheit vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden.

Frage:

Warum ist der einfach erscheinende Fall erwähnenswert, dass der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen ist, sobald der zum Unterhalt Verpflichtete freiwillige Zahlungen erbringt?

Antwort:

Dieser Fall ist deshalb erwähnenswert, da auf diese Art und Weise eine Rechtswahrungsanzeige hinausgeschoben werden kann.

Wird nämlich gezahlt, so ist der Pflegebedürftige nicht mehr hilfsbedürftig. Er ist daher nicht auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen. Das Sozialamt hat keine Eintrittspflicht. Es tritt überhaupt nicht in Erscheinung. Es erfolgt deshalb keine Rechtswahrungsanzeige, die für den Pflichtigen bindend ist.

Folglich kann der Unterhaltsverpflichtete in dieser Zeit frei über sein Vermögen verfügen.

Frage:

Warum ist der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen, wenn die Hilfeempfängerin schwanger ist oder ihr Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut?

Antwort:

Auch die Schwangere oder die ihr Kind betreuende Mutter hat, wenn sie nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt.

Sollte das Sozialamt wegen der geleisteten Sozialhilfe die Eltern der Mutter in Regress nehmen können, so bestünde die Gefahr einer Beeinflussung der werdenden Mutter durch die Verpflichteten.

Deshalb entlastet der Gesetzgeber diese Personengruppe. Auf diese Weise soll einem eventuellen Druck der Eltern auf die Schwangere, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, entgegengewirkt werden.
(Vergl. Österreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 91, Rndnr. 3)

Stand: Februar 2002

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