"Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz"
Für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen bedeutet das nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes. Regelmäßig schuldet der insolvente Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch noch Lohn- oder Gehaltsansprüche für zum Teil monatelange Arbeit. Gerade in der Phase der Insolvenz muss der Arbeitnehmer besonders stark auf seine Rechte und Ansprüche achten. Erschwert wird die richtige Entscheidung durch die große Planungsunsicherheit, die durch Zahlungsrückstände, Insolvenzanträge des Arbeitgebers, vorläufige und endgültige Insolvenzbeschlüsse des zuständigen Insolvenzgerichts ausgelöst werden. Nachfolgend habe ich einige Tipps zusammengestellt, um die wesentlichen Dinge richtig zu machen bei den vielfältigen Problematiken:
Besonders wichtig ist es auch genau zu beobachten, inwieweit ein Betriebsübernehmer/Erwerber die Geschäfte der insolventen Firma weiterbetreibt oder weiterbetreiben will. Hierbei ist auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2002, Aktenzeichen 8 AZR 320/01 (ArbRB 1/2003) hinzuweisen.
Wenn der Arbeitnehmer erfolgreich gegenüber dem Betriebsübernehmer einen Weiterbeschäftigungs- bzw- Wiederbeschäftigungsanspruch geltend machen will, muß er bereits gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nach innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vorgegangen sein. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer sich auf andere Gründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes berufen will. Aufgrund der komplexen Probleme ist es ratsam, in einem frühen Stadium der Zahlungsrückstände bzw. des Insolvenzereignisses sich zu informieren. Bei Zahlungsverzug von Löhnen oder einer Kündigung ist regelmäßig ein Rechtsverstoß im Sinne des Rechtsschutzversicherungsvertrages gegeben, so dass ein Anwalt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung eingeschaltet werden kann. Im Rahmen einer Erstberatung über Lohnrückstände, einer Kündigung oder einem Insolvenzereignis können für einen Verbraucher auch nicht mehr Gebühren als ca. 220,-- € entstehen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Fritsch, Büro Dingeldein & Kollegen in Bickenbach
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