"Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz"


Aus vielfältigen Gründen (schlechte Branchen- und Konjunkturlage, Managementfehler, etc.) werden Firmen und Arbeitgeber insolvent und zahlungsunfähig.

Für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen bedeutet das nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes. Regelmäßig schuldet der insolvente Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch noch Lohn- oder Gehaltsansprüche für zum Teil monatelange Arbeit.

Gerade in der Phase der Insolvenz muss der Arbeitnehmer besonders stark auf seine Rechte und Ansprüche achten.

Erschwert wird die richtige Entscheidung durch die große Planungsunsicherheit, die durch Zahlungsrückstände, Insolvenzanträge des Arbeitgebers, vorläufige und endgültige Insolvenzbeschlüsse des zuständigen Insolvenzgerichts ausgelöst werden.

Nachfolgend habe ich einige Tipps zusammengestellt, um die wesentlichen Dinge richtig zu machen bei den vielfältigen Problematiken:

  • Sobald der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt trotz Fälligkeit, muss der Arbeitnehmer handeln. Es ist aufzuklären, ob der Arbeitgeber nur vorübergehend oder dauernd zahlungsunfähig ist.
  • Wenn eine dauernde Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist, sollte vorsorglich Insolvenzgeld beantragt werden. Dieser Antrag kann beim zuständigen Arbeitsamt auch formlos gestellt werden, allein um die zweimonatige Frist nach dem Insolvenzereignis zu wahren.

  • Die finanzielle Lage des Arbeitgebers entscheidet darüber, welche der zwei Möglichkeiten (weiter arbeiten oder Arbeit einstellen) gewählt wird. Bis zum Insolvenzereignis sollten höchstens drei Monate weiter gearbeitet werden. Dies gilt natürlich nur, sofern genügend eigene Reserven da sind, um diese Zeit ohne Lohn durchzustehen und das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt abwarten zu können. Die dreimonatige Weiterarbeit im Insolvenzgeldzeitraum hat den Vorteil, dass diese Zeit als Arbeitslosengeldanwartschaftszeit zählt und sie die Arbeitslosengeldbezugsdauer um drei Monate schonen.

  • Wenn die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit und die Insolvenz nicht eindeutig abzusehen ist, sollte die Arbeit durch Ausübung der Einrede des Zurückbehaltungsrechtes (ohne Lohn keine Arbeit) gewählt werden. Zur Ausübung dieses Rechtes muss zumindest ein Monatslohnrückstand bestehen.

  • Nach der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes müssen Sie sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen müssen auch bei Insolvenz beachtet werden. Ansonsten kann der Betriebsübernehmer bzw. der Insolvenzverwalter bei der Anmeldung der Forderung sich darauf berufen. Wenn festgestellt wird, dass der Betrieb veräußert wird, hat man die Möglichkeit, die rückständigen Löhne, die nicht vom Insolvenzgeld abgesichert sind, beim Erwerber des Betriebes geltend zu machen.
Besonders wichtig ist es auch genau zu beobachten, inwieweit ein Betriebsübernehmer/Erwerber die Geschäfte der insolventen Firma weiterbetreibt oder weiterbetreiben will. Hierbei ist auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2002, Aktenzeichen 8 AZR 320/01 (ArbRB 1/2003) hinzuweisen.

Wenn der Arbeitnehmer erfolgreich gegenüber dem Betriebsübernehmer einen Weiterbeschäftigungs- bzw- Wiederbeschäftigungsanspruch geltend machen will, muß er bereits gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nach innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vorgegangen sein. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer sich auf andere Gründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes berufen will.

Aufgrund der komplexen Probleme ist es ratsam, in einem frühen Stadium der Zahlungsrückstände bzw. des Insolvenzereignisses sich zu informieren. Bei Zahlungsverzug von Löhnen oder einer Kündigung ist regelmäßig ein Rechtsverstoß im Sinne des Rechtsschutzversicherungsvertrages gegeben, so dass ein Anwalt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung eingeschaltet werden kann. Im Rahmen einer Erstberatung über Lohnrückstände, einer Kündigung oder einem Insolvenzereignis können für einen Verbraucher auch nicht mehr Gebühren als ca. 220,-- € entstehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Fritsch, Büro Dingeldein & Kollegen in Bickenbach

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