Im Zeitalter des Internet



Heutzutage werden immer mehr Geschäfte im Internet abgeschlossen, Geschäftspartner via Internet gesucht und Adressen durch das Internet ermittelt. Oftmals werden die späteren Geschäftspartner durch Eingabe eines Suchbegriffes in eine Suchmaschine ermittelt und aufgrund deren Internetpräsenz kontaktiert.

Aus diesem Grund wird es für Anbieter von Waren, Werkleistungen und Dienstleistungen immer sinnvoller und lukrativer, eine eigene Internetpräsenz aufzubauen und so potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen.

Grundsätzlich sind für die Internetpräsenz nur geringe rechtliche Anforderungen zu beachten. Gegen diese zu verstoßen ist jedoch ärgerlich und mit langwierigen Problemen verbunden.

Jeder neue Nutzer des Internet kann sich prinzipiell Bestandteile seiner eigenen Internetadresse -den Internet Domain Namen- selbst auswählen.

Bei der Internetpräsenz sind das Protokoll "http://" sowie der Host- Server "www" schon vorgegeben.

Den eigenen Internet- Domain- Namen (z.B. ra-dingeldein.de) erhält man, indem man bei der zuständigen Vergabestelle für die Second Level Domains, dem DENIC ( Deutsche Network Information Center) angefragt, ob diese Adresse schon vergeben ist. (Diese Überprüfung kann man auch selbst vornehmen, indem man unter http://www.denic.de in der WHOIS- Datenbank die Belegung der gewünschte Adresse erforscht).

Ist die gewünschte Adresse noch nicht vergeben, so kann man diese bei dem DENIC beantragen und bekommt Sie nach nochmaliger Überprüfung einer eventuellen Doppelbelegung zugewiesen.

Dabei ist zu beachten, dass das DENIC lediglich überprüft, ob die Adresse schon vergeben ist, strafrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Fragen werden von dieser nicht überprüft.

Dies bedeutet, dass man bei der Wahl der Adresse doch einige Regeln zu befolgen hat, um unnötigen Rechtsstreits aus dem Wege zu gehen.

1. Es darf keine eingetragene Marke eines anderen verwendet werden,

2. Es darf keine nicht- eingetragene, aber trotzdem überregional und lang bekannte Marke eines anderen verwendet werden,

3. Es darf kein Name beantragt werden, nur um diesen später zu verkaufen, den Markeninhaber zu stören oder eine Verwechslung zu bezwecken.

Wenn die DENIC eine Adresse zugewiesen hat, ist die eigene vollständige Internetadresse (z.B. http://www.ra-dingeldein.de), bestehend aus der Second Level Domain (ra-dingeldein) sowie einer Top Level Domain (de für Deutschland; com für kommerzielle Angebote; net für Netzwerkbetreiber usw.) gefunden.

Mit dieser Adresse muss man sich dann an einen Webhosting Provider richten, damit sie mit einer IP- Adresse (Internet Protokoll Adresse) verbunden wird.

Der Webhosting Provider vermittelt dem neuen Nutzer einerseits den Zugang zu den Computernetzen, da er von den lokalen Internet Registern, die von den Vergabestellen (Register) und diese wiederum von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Numbers and Names) Blöcke von IP- Adressen zugewiesen bekommt.

Andererseits stellt der Webhosting- Provider dem neuen Nutzer auf seinem Rechner Speicherkapazität für die Internet- Präsentation zur Verfügung. Durch die Beantragung einer IP- Adresse für einen bestimmten Internet Domain Namen bei einem Webhosting Provider kann jeder Nutzer seine eigene Internetpräsenz aufbauen. Die Verträge dazu sind rechtlich noch nicht abschliessend eingeordnet, da verschiedene Leistungen von dem Webhosting Provider angeboten werden.

Die Inhalte der eigenen Internetpräsenz müssen noch durch das Erstellen einer Website gefüllt werden und dann ist die eigene Präsenz im Internet gesichert.

Um danach auch möglichst viele Nutzer des Internet auf die eigene Seite zu locken und so einen Kontakt zu erreichen, muss die eigene Internet Domain Adresse an möglichst viele Suchmaschinen weitergegeben werden. Diese verweisen dann bei der Suche nach den angegebenen Suchwörtern auf die eigene Internetadresse.


Rechtsanwältin Britta Göppert, Interessenschwerpunkte Arbeitsrecht, Sozialrecht, IT- Recht


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