KONKURRENZTÄTIGKEIT WÄHREND DES KÜNDIGUNGSSCHUTZPROZESSES               Zurück

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil eines Arbeitgebers wegen des grundsätzlich bestehenden vertraglichen Wettbewerbverbots untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dies ergibt sich allein aus dem Vertrag, ohne dass eine entsprechende Klausel insoweit aufgenommen sein muss.

Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt (so Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08).

Neben dem vertraglichen Wettbewerbsverbot gibt es des sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dieses muss - anders als bei dem vertraglichen Wettbewerbsverbot - zwingend im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart sein. Es ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Die gravierendste Bedingung ist die sog. Karenzentschädigung, d.h., das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Zeit, in der der Arbeitnehmer sich wettbewerbsmäßig enthalten muss, eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhält.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und sich die Parteien danach - möglicherweise über Monate - vor den Gerichten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses streiten?

Das wirksam vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt frühestens ab dem vom Arbeitgeber durch Kündigung gewollten Kündigung des Arbeitsverhältnisses (also regelmäßig nach Ablauf der bestehenden Kündigungsfrist).

Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Deshalb darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Ausspruch einer von ihm gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, wenn die Kündigung sich später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden.

So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08. Demnach kann ein Arbeitnehmer auch nach Ablauf der bestehenden Kündigungsfrist an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden sein, unabhängig davon, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder gar gezahlt wird und auch unabhängig davon, ob er vorläufig weiterbeschäftigt wird.

Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht und
Fachanwalt für Erbrecht
64404 Bickenbach



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