Abfindung auch für den gekündigten leitenden Angestellten ?


Der allgemeine Kündigungsschutz ist für leitende Angestellte nach § 14 KSchG zwar eingeschränkt, doch er entfällt keineswegs gänzlich. Vielmehr kann auch der leitende Angestellte die evtl. fehlende soziale Rechtfertigung seiner Kündigung nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geltend machen. Zu einer Einschränkung seines Kündigungsschutzes kommt es jedoch dann, wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung tatsächlich sozial ungerechtfertigt ist. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis dennoch beendet sein, wenn nämlich der Arbeitgeber den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung stellt. Dieser Antrag des Arbeitgebers braucht nicht begründet werden. Somit kann sich ein Arbeitgeber von einem leitenden Angestellten trennen, selbst wenn er nicht darzustellen vermag oder auch nicht darstellen will, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Der Kündigungsschutz besteht also nicht wie bei den anderen, nichtleitenden Arbeitnehmern in einem direkten Bestandsschutz. Das KSchG bietet dem Arbeitnehmer statt dessen einen Abfindungsschutz. Sofern der Arbeitgeber keinen Auslösungsgrund darlegt, hält die Rechtsprechung hinsichtlich der Abfindungshöhe den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz für angemessen.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass weit weniger Arbeitnehmer von den Einschränkungen des KSchG betroffen sind, als von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommen wird. Dies liegt daran, dass eine große Anzahl von Arbeitnehmern als "leitende Angestellte " angesehen werden, ohne jedoch tatsächlich zu den leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG zu gehören. Leitende Angestellt im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sind lediglich solche, die einen den im Betrieb befindlichen Geschäftsführern und/oder Betriebsleitern vergleichbare herausgehobene Vertrauensstellung inne haben. Anknüpfungspunkt ist hierbei, ob der angestellte Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer einstellen und/oder entlassen kann. Diese Befugnis muss ein solches Gewicht haben, dass der Angestellte ähnlich oder vergleichbar einem Geschäftsführer oder einem Betriebsleiter eigenverantwortlich Führungsfunktionen wahrnimmt. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass der Angestellte selbstständig Einstellungen und/oder Entlassungen von Arbeitnehmern vornehmen kann. Das setzt einmal voraus, dass der Angestellte die rechtliche Befugnis dazu hat, etwa über Prokura oder Handlungsvollmacht verfügt. Zum anderen bedeutet selbstständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis, dass dem Angestellten auch nach der innerbetrieblichen Zuständigkeitsordnung die Befugnis zustehen muss, über Einstellungen und/oder Entlassungen zu entscheiden. Er muss selbst die Auswahl über die einzustellenden und zu entlassenden Arbeitnehmern treffen können ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers oder einer ihm im Betriebsablauf übergeordneter Stelle einholen zu müssen.

Darüber hinaus gilt: Die Ausübung der Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen. Sie muss seine Stellung im Betrieb regeln. Dies unterscheidet den Angestellten, der lediglich kommissarisch einen verhinderten leitenden Angestellten vertritt und dabei gelegentlich einen Arbeitnehmer einstellt oder entlässt von dem Angestellten, der wirksam den Status eines leitenden Angestellten inne hat. Nicht erforderlich ist, dass sich die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis auf alle Arbeitnehmer erstreckt, deren Tätigkeit der Angestellte leitet: es reicht aus, wenn sie sich nur auf einen Teil der Mitarbeiter beschränkt. Die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis muss aber generell bestehen und nicht nur für den Einzelfall erteilt worden sein. Die Befugnis muss sich nur entweder auf die Einstellung oder die Entlassung beziehen. Der Leiter einer Betriebsabteilung, der Personal selbstständig einstellen darf, bei Entlassungen die Personalabteilung jedoch einzuschalten hat, ist leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Beachte: § 14 Abs. 2 KSchG nimmt nur Angestellte, nicht aber Arbeiter aus dem Bestandsschutz des KSchG heraus. Der Leiter eines Montagetrupps, der auf der Montagestelle selbstständig Hilfsarbeiter einstellen oder entlassen darf, fällt nicht unter die Bestimmung des § 14 Abs. 2 KSchG und genießt demzufolge vollen Kündigungsschutz im Sinne des KSchG.

(Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bickenbach bei Darmstadt)

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -