Leistungsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters in leitender Position - Abmahnung erforderlich


Nach dem Urteil des LAG Köln (Urteil vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02) ist auch bei der Kündigung eines Mitarbeiters in leitender Position, die auf Leistungsmängel gestützt wird, vorab zwingend eine Abmahnung erforderlich.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt war einem leitenden Mitarbeiter mit der Begründung gekündigt worden, er habe die betrieblichen Zielsetzungen nicht erreichen können.

Mit diesem Urteil bestätigte das LAG Köln den Grundsatz, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer klar und eindeutig darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber in einer den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Intensität mit dem Leistungsverhalten des Arbeitnehmers unzufrieden ist. So werde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, sein beanstandetes Fehlverhalten abzustellen und zukünftig entsprechend der Arbeitgebervorstellung seine Tätigkeit zu verrichten.

Dies soll nach der Rechtsprechung des LAG Köln gerade auch im Bereich der leitenden Mitarbeiter gelten. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, "dass die bei einem leitenden Mitarbeiter erforderliche Führungseigenschaft stets auf einer von der Natur mitgegebenen persönlichen Veranlagung beruhe, die nicht an das subjektive Wollen gebunden sei."

Eine Abmahnung sei nach gefestigter Rechtssprechung nur dann entbehrlich, wenn sie ausnahmsweise keinen Erfolg versprechen würde. Dies wurde für den hier zu entscheidenden Fall verneint. Vielmehr hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben müssen, sein Leistungsverhalten zu ändern und berechtigten Vorstellungen des Arbeitgebers anzupassen.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Bickenbach/Darmstadt

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