Kündigung erhalten, und jetzt?               Zurück

Eine Kündigung stellt oftmals einen völlig unerwarteten, tiefen Einschnitt in die persönliche Lebensführung dar. Die empfundene eigene Minderwertigkeit und Demütigung, die mit diesem Ereignis ausgelöst wird, ist nur zu nachvollziehbar.

Doch gerade in einer derartigen Situation ist es außerordentlich wichtig, die optimalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese persönliche Krise nicht dauerhaft wird, sondern eine Chance zum Neuanfang darstellt. So sollte man sich in jedem Fall umgehend nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen und beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden, um längerfristige Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern und den Erhalt von Arbeitslosengeld zu sichern.

Kündigung überprüfen
Doch auch die erhaltene Kündigung an sich sollte umgehend auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, um festzustellen, ob dem Arbeitgeber Fehler unterlaufen sind, die unter Umständen eine Unwirksamkeit mit sich bringen könnten.

Die wichtigsten Punkte:
Besonderes Augenmerk sollte auf die hier aufgeführten Punkte gelegt werden.

1. Zugang der Kündigung Der Gekündigte muss die Kündigung in schriftlicher Form erhalten haben, sodass für ihn die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.

2. Nicht vorschnell unterschreiben In keinem Fall sollte sich der Arbeitnehmer schriftlich mit der Kündigung einverstanden zeigen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch eine Ausgleichsklausel sämtliche möglichen Ansprüche des Gekündigten ausschließen. Allenfalls kann der Empfang der Kündigung als solcher bestätigt werden.

3. Kündigungsbegründung und Arbeitszeugnis verlangen Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung, sowie ein Zwischenzeugnis oder zumindest eine Arbeitsbestätigung, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

4. Einspruchsfrist beachten Handeln Sie schnell; mit Zugang der Kündigung beginnt die dreiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, innerhalb welcher Sie gegen die Kündigung vorgehen müssen.

5. Ist die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten worden? Überprüft werden sollte die Kündigung in jedem Fall darauf, ob die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

Diese bemisst sich an der Beschäftigungsdauer des Gekündigten: (§ 622 BGB).
Während der Probezeit: 2 Wochen
Weniger als 2 Jahre: 4 Wochen
Mehr als 2 Jahre: 1 Monat
Mehr als 5 Jahre: 2 Monate
Mehr als 8 Jahre: 3 Monate
Mehr als 10 Jahre: 4 Monate
Mehr als 12 Jahre: 5 Monate
Mehr als 15 Jahre: 6 Monate
Mehr als 20 Jahre: 7 Monate
6. Ist die Kündigung auch inhaltlich korrekt? Auch inhaltlich muss die Kündigung gewissen Anforderungen genügen. So muss im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine soziale Auswahl gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz eingehalten worden sein. Bei Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, muss dieser gemäß § 102 BetrVG angehört worden sein. Für den Fall einer fristlosen Kündigung ist insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes sowie die besonderen Fristerfordernisse gemäß § 626 BGB zu überprüfen. Unter Umständen können für die Kündigung noch weitere Voraussetzungen erforderlich sein, die sich nach dem Einzelfall bemessen.

7. Bei Unklarheiten: Anwalt kontaktieren! Sollten daher Unklarheiten über bestimmte Einzelheiten der Kündigung bestehen, ist es angebracht, umgehend einen kompetenten, fachkundigen Anwalt zu kontaktieren, der mit der nötigen Erfahrung die entsprechenden, angebrachten Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen kann.

8. Vorsicht vor Aufhebungsverträgen! In keinem Fall sollte man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, da dieser etwaige Abfindungszahlungen mindern kann und eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld verursacht.

9. Eigene Kosten gering halten Der Rechtsuchende kann mittels einer Rechtsschutzversicherung, durch beantragte Prozesskostenhilfe oder als Gewerkschaftsmitglied die eigenen Anwalts- und Prozesskosten minimieren.

10. Beratungsgespräch vereinbaren Zu einem Beratungsgespräch sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag, die schriftliche Kündigung, Ihre Rechtsschutzversicherungspolice sowie die Abrechnungen der letzten drei Monatsgehälter mitbringen, um dem Rechtsanwalt umfassende Sachkenntnis zu verschaffen.


Gute Chancen auf eine Abfindung
Oftmals bestehen gute Chancen, eine finanzielle Abfindung zu erhalten, die in der Regel pro Beschäftigungsjahr 50 % eines Bruttomonatsgehaltes beträgt, sodass der finanzielle Nachteil der erhaltenen Kündigung erheblich abgedämpft werden kann. Selbst für den schlimmsten Fall der Wirksamkeit der Kündigung kann mit Hilfe eines Anwalts oftmals noch ein zufriedenstellendes Ergebnis erwirkt werden.

Und das Wichtigste: Nicht den Kopf hängen lassen!
Neben persönlichen Maßnahmen wie Bewerbungstraining, Weiterbildung, sozialem Engagement oder Selbstfindung, die es dem Betroffenen ermöglichen, gestärkt aus der Situation hervorzutreten, sollte daher in jedem Fall ein Anwalt kontaktiert werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Gekündigten auch finanziell möglichst schmerzlos bleibt.

So können Sie aus eigenem Antrieb und mit professioneller Hilfe eines Rechtsanwaltes die bestmöglichen Voraussetzungen für einen beruflichen Neuanfang schaffen und den schmerzlichen Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen, um Ihre eigene Lebensqualität und die Ihrer Familie nicht zu gefährden.



Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 
     
   
www.dingeldein.de -