Kürzung des 13. Monatsgehalts bei Langzeiterkrankung
Stehen das 13. Monatsgehalts ebenso wie die 12 Grundgehälter im Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung, handelt es sich bei dem zusätzlichen Gehalt um eine Sondervergütung mit leistungsbezogenem Charakter. Ist das 13. Monatsgehalts dagegen nicht leistungsbezogen, sondern dient die Sondervergütung anderen Zwecken, wie zum Beispiel als Dankeschön für die Betriebstreue oder als Ansporn für das kommende Jahr (wie dies beim Weihnachtsgeld regelmäßig der Fall ist), darf nur mit einer entsprechenden Vereinbarung gekürzt werden. Die Kürzung dieser Sondervergütung darf dabei maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesentgelts pro Tag der Arbeitsunfähigkeit betragen. Ausnahmsweise besteht bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ein ungekürzter Anspruch auf eine leistungsbezogene Sondervergütung. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgrund einer tarifvertraglichern Regelung oder einer Betriebsvereinbarung besteht und diese keine Kürzung im Krankheitsfall vorsieht. 9.12.2002, Bianka Griga, Rechtsanwaltssozietät Dingeldein und Kollegen, Bickenbach
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