Kürzung des 13. Monatsgehalts bei Langzeiterkrankung

(09.12.2002)


Ob bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ein arbeitsvertraglich vereinbartes 13. Monatsgehalt vom Arbeitgeber anteilig gekürzt werden kann, hängt entscheidend von der Zweckbestimmung dieser Sondervergütung ab.

Stehen das 13. Monatsgehalts ebenso wie die 12 Grundgehälter im Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung, handelt es sich bei dem zusätzlichen Gehalt um eine Sondervergütung mit leistungsbezogenem Charakter.
Kann der Arbeitnehmer daher über einen längeren Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringen, entfällt anteilig der Zahlungsanspruch auf das 13. Monatsgehalt. Diese Kürzung des 13. Monatsgehalts kann jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dieser Anspruch besteht längstens 6 Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit ist sodann eine anteilige Kürzung des 13. Monatsgehalts ohne vorherige Vereinbarung zulässig. Danach dürfte sich folgender Beispielsfall ergeben: Ist ein Mitarbeiter 6 Monate und 6 Wochen krank, kann ihm das 13. Monatsgehalt um die Hälfte durch den Arbeitgeber gekürzt werden.

Ist das 13. Monatsgehalts dagegen nicht leistungsbezogen, sondern dient die Sondervergütung anderen Zwecken, wie zum Beispiel als Dankeschön für die Betriebstreue oder als Ansporn für das kommende Jahr (wie dies beim Weihnachtsgeld regelmäßig der Fall ist), darf nur mit einer entsprechenden Vereinbarung gekürzt werden. Die Kürzung dieser Sondervergütung darf dabei maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesentgelts pro Tag der Arbeitsunfähigkeit betragen.
Bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Kürzung, hat der Arbeitnehmer auch bei einer Langzeiterkrankung einen Anspruch auf die Auszahlung der vollen Sondervergütung.

Ausnahmsweise besteht bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ein ungekürzter Anspruch auf eine leistungsbezogene Sondervergütung. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgrund einer tarifvertraglichern Regelung oder einer Betriebsvereinbarung besteht und diese keine Kürzung im Krankheitsfall vorsieht.

9.12.2002, Bianka Griga, Rechtsanwaltssozietät Dingeldein und Kollegen, Bickenbach

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