Kein Mobbing bei kurzfristigen Konfliktsituationen


Das Thema Mobbing am Arbeitsplatz beschäftigt in zunehmenden Maße die Arbeitsgerichte. Mittlerweile scheint sich eine einheitliche Rechtsprechung durchzusetzen, was genau unter Mobbing zu verstehen ist und welche Schutzrechte dem Betroffenen zustehen.

Mobbing kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber geschehen, durch Vorgesetzte oder durch Arbeitskollegen und schließlich auch durch Mitarbeiter gegenüber ihren Vorgesetzten.

Ursprünglich definierte das Bundesarbeitsgericht Mobbing als das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Durch neuere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde diese Definition weiterentwickelt, so dass man heute unter Mobbing "fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen versteht, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen."

Damit muss zunächst einmal eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht oder aber der Gesundheit der betroffenen Person vorliegen. In Betracht kommen Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, sachlich unbegründete Ungleichbehandlungen oder auch der Ausschluss von Informationen und Kommunikation. Oftmals ist eine fortgesetzte Kombination einiger oder mehrerer Handlungsformen gegeben, die erst in der Gesamtschau als Mobbing zu werten sind. Verletzungen der Gesundheit sind häufig nicht auf körperliche Gewalt zurückzuführen, meist liegen körperliche Auswirkungen der seelischen Belastung vor. Solche Gesundheitsverletzungen sollte sich die betroffenen Person nach Möglichkeit vom Arzt bescheinigen lassen.

Die Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen müssen fortgesetzt erfolgen und in einem gewissen inneren Zusammenhang stehen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich, eine schlichte Ausnutzung sich fortsetzend ergebender Gelegenheiten reicht aus. Hieraus folgt umgekehrt, dass einmalige oder kurzfristige Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz kein Mobbing darstellen.

Schließlich ist bei der Beurteilung, ob Mobbing vorliegt oder nicht noch zu beachten, ob das Verhalten noch zu dem im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten zählt, oder nicht. Auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer Zuordnung ermöglicht, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingverdachts entgegen.

Soweit Mobbing nach den oben dargestellten Grundsätzen im Betrieb vorliegt, hat der Betroffenen Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Sofern Mobbing durch den Arbeitgeber erfolgt kann der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Unterlassen verklagen. Daneben steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu und schließlich auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Erfolgt das Mobbing durch einen zwischengeschalteten Vorgesetzten, so stehen auch hier dem betroffenen Arbeitnehmer Schadensersatz und Unterlassungsansprüche, eventuell auch ein Schmerzensgeldanspruch zu.

Bei Mobbing durch Kollegen kommen gegen den Arbeitgeber ebenfalls Unterlassungsansprüche in Frage, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, Schikanierungen durch Arbeitskollegen zu unterbinden, wenn er davon erfährt. Die betroffene Person kann auch direkt gegen die Kollegen gerichtlich vorgehen.

Schwierigkeiten bereitet häufig der Beweis von Mobbing. Grundsätzlich ist die betroffene Person dafür beweispflichtig, dass sie gemobbt wird. Da die Verletzungshandlungen meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen, muss ein Gerichtsverfahren sorgfältig vorbereitet werden Es ist jedem Betroffenen daher anzuraten, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten bei einem gerichtlichen Vorgehen abzuklären und gegebenenfalls weitere Beweise zu sammeln.

Rechtsanwalt Andreas Brambrink, Anwaltskanzlei Dingeldein & Kollegen, Bickenbach

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