Gesetzesänderungen im Mutterschutzrecht


Ab Sommer 2002 genießen Mütter einen stärkeren Schutz. Die Bundesregierung hat im Dezember 2001 einen Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf schließt damit eine Lücke, die durch den Erlass der EG Mutterschutzrichtlinie 92 aus 85 entstanden ist.

Wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Mutterschutzfrist.

Nach wie vor hat die werdende Mutter einen Anspruch auf Mutterschutz, beginnend ab der 6. Woche vor dem berechneten Geburtstermin bis zu acht Wochen nach erfolgter Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist sogar zwölf Wochen nach der Entbindung.

Neu ist, dass sich die Mutterschutzfrist um die Tage verlängert, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Dadurch erhält auch die Mutter, die ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt bringt, denselben Mutterschutz wie bei einer Normalgeburt.

Das neue Gesetz stellt klar, dass die Mutter also mindestens vierzehn Wochen Mutterschutz in Anspruch nehmen kann.

Diese Regelung bestand bisher ausschließlich bei Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) und wird nun auf alle Geburten vor dem berechneten Termin ausgedehnt.

Weitere Gesetzesänderungen erfolgten im Bereich der Beschäftigungsverbote. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die Zeiten in denen ein Beschäftigungsverbot für die Mütter gilt, bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Zeiten tatsächlicher Beschäftigung zählen.

Der Urlaubsanspruch erlischt also nicht in den Zeiten des Beschäftigungsverbotes, die Frauen haben vielmehr einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr oder auf das nächste Urlaubsjahr.

Bickenbach, den 10.03.2002,
Rechtsreferendar Mirko Walbach, Dingeldein Rechtsanwälte

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