Neue Steuerfreibeträge bei Abfindungszahlungen


Muss ein Arbeitgeber wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Auflösungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen, so sind neue Freibeträge (ab dem 01.01.2004) zu berücksichtigen.

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses waren bisher in Höhe von 8.181,-- € steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EkStG). Dieser Steuerfreibetrag wird auf nunmehr

7.200,-- €

reduziert.

Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das D ienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, betrug der Höchstbetrag der steuerfreien Abfindung bisher 10.226,-- €. Dieser Steuerfreibetrag wird auf

9.000,-- €

gesenkt.

Bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahren Dienstzugehörigkeit waren bisher 12.271,-- € steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag ändert sich nunmehr auf

11.000,-- €.

Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft (Artikel 9 und Artikel 29 des Haushaltbegleitungsgesetzes 2004, BGBI I 2003, S. 2076 ff).

Die neuen Freibeträge sind ab dem 01.01.2004 auch dann zu beachten, wenn bei einer ratenweisen Auszahlung der Abfindung die ersten Raten bereits im Jahr 2003 gezahlt wurden.

Bitte unbedingt beachten:

Der Arbeitgeber ist zur Änderung des Lohnsteuerabzugs bzw. zu einer Anzeige gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, wenn er nachträglich erkennt, dass er die Lohnsteuer (z.B. weil er die neuen Freibeträge noch nicht kannte) nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Achtung!

Ab dem 01.01.2006 entfällt der Steuerfreibetrag für Abfindungen. Die vorgenannten Freibeträge finden lediglich noch Anwendung, sofern der Abfindungsanspruch vor dem 01.01.2006 entstanden ist oder Kündigungsschutzklage vor dem 01.01.2006 bei Gericht eingereicht wurde.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht,
Bickenbach bei Darmstadt

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