Was bringt die neue Erbschaftssteuerreform?

Bisher wurde Immobilien- und Kapitalvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterschiedlich behandelt:

Während die Freibeträge bei dem Kapitalvermögen vom Nennwert abgezogen wurden, war bei der Berechnung des zu versteuernden Immobilienvermögens zunächst das Bewertungsgesetz heranzuziehen. In den meisten Fällen wurde ein Wert bis zu 40% unter dem Verkehrswert errechnet. Dadurch ergaben sich für den Eigentümer bebauter oder unbebauter Grundstücke sowohl bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als auch im Nachlassfall erhebliche Steuervorteile. Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Kapitalvermögenden veranlasste das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Neuregelung zu verlangen, die beide Vermögensarten gleich behandelt. Der Gesetzgeber kam dem nach, indem er die Bewertung von Immobilien nicht mehr nach dem Bewertungsgesetz vornehmen lässt, sondern den Verkehrswert als Grundlage zur Besteuerung heranzieht. Gleichzeitig erhöhte er die bisherigen Freibeträge: Anstatt eines Freibetrages von 307.000,00 € gelten jetzt 500.000,00 € für Ehepartner. Für Kinder gelten nunmehr 400.000,00 € anstatt 205.000,00 €. Enkelkinder haben anstatt 51.200,00 € jetzt einen Freibetrag von 200.000,00 €. Bei näheren Verwandten erhöhte sich der Freibetrag von 51.200,00 € auf 100.000,00 € (Steuerklasse I) und von 10.300,00 € bzw. 5.200,00 € auf 20.000,00 bei weiter entfernten Verwandten und allen Übrigen (Steuerklassen II und III).

Zusätzlich wurden die Steuersätze für die darüber hinausgehenden Freibeträge für die näheren Verwandten gesenkt, für die entfernten Verwandten eher erhöht. Daraus ergibt es sich, dass Kinder und Ehepartner künftig steuerrechtlich bei Schenkungen und beim Erben besser wegkommen als in den Jahren zuvor.

Es wird erwartet, dass der nunmehr neue Freibetrag in Höhe von 200.000,00 € für Enkelkinder vermögenden Erblassern dazu verhelfen wird, durch geschickte Kombinationsgestaltungen bei Testament oder Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhebliche Steuern einzusparen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung haben auch gleichgeschlechtliche Personen in einer eingetragenen Partnerschaft (sogenannte Homo-Ehen) den selben Freibetrag wie Eheleute, nämlich 500.000,00 €. Dadurch können jetzt auch diese Personen Erbschaftssteuervorteile erzielen. Es wird deshalb eine Zunahme der eingetragenen Partnerschaften erwartet. Lediglich der Steuersatz, auf den es erst dann ankommt, wenn der Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € überschritten wird, soll hier höher sein als der bei der (heterosexuellen) Ehe.

Wegen des nunmehr erhöhten Steuerfreibetrages von 207.000,00 € auf 400.000,00 € bei Kindern dürfte die sogenannte Erwachsenen-Adoption künftig eine größere Rolle spielen als bisher. Vererbt jemand ein Vermögen an einen Fremden in Höhe von 400.000,00 €, so wird der Erbe, der dann lediglich einen Freibetrag von max. 20.000,00 € in Ansatz bringen kann, kräftig Steuern zahlen müssen. Adoptiert jedoch der Erblasser diesen künftigen Erben, so hat der Erbe den gleichen Freibetrag wie leibliche Kinder, nämlich 400.000,00 € und kann die Erbschaft, ohne einen Cent Steuern zahlen zu müssen, genießen.

Im Ergebnis steht fest:

Geschickte Gestaltungsmöglichkeiten werden auch nach der Erbschaftssteuerreform genauso wie bisher klugen Erblassern bzw. klugen Erben große Vorteile einbringen.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Bickenbach
sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -