Neue Ehefrau reduziert Erbschaft


Fälle wie der vorliegende passieren immer wieder und wenn sie geschehen, dann ist den betroffenen Mandanten oft nicht zu helfen:

Ein begüterter Witwer W hat eine neue Lebenspartnerin L gefunden. Im Rausch des Neuen wird alsbald geheiratet und nicht weiter an das Rechtliche gedacht. Nicht lange darauf verstirbt der W und hinterlässt seine beiden Kinder aus erster Ehe und die L.

Sofern bei dieser Konstellation keine rechtliche Regelung bezüglich des Nachlasses besteht, - z. B. ein Testament - dann wird es für die Kinder des W nach dessen Ableben richtig teuer. Die L hat nämlich nach dem Gesetz einen Anspruch auf die Hälfte des Erbes des W, [und zwar unabhängig von der Dauer der Ehe !] wenn sie mit W im regulären Güterstand verheiratet war, d. h., wenn nichts besonderes vereinbart wurde. Der Grund für diesen hohen Erbanteil der Ehefrau am Nachlass des vorversterbenden Ehegatten ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass hierdurch der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten, den dieser in vielen Jahren gemeinsamen Wirtschaftens erzielt hat, pauschal abgegolten werden soll. Leider trifft dieser Grundgedanke des Gesetzes in vielen Fällen - so auch im vorliegenden - nicht zu.

Es ist daher allen potentiell betroffenen Erblassern in solchen Fällen zu raten, alsbald durch eine klare Regelung zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. Dies kann z. B. durch einen Ehevertrag geschehen. Kommt dieser nicht zustande, so bleibt dem Betroffenen nichts anderes übrig, als ein Testament zu errichten, in dem die neue Ehefrau "enterbt" wird. In letzterem Falle behält diese indes immer noch einen sogenannten "Pflichtteilsanspruch", der sich immerhin auf ¼ des Nachlasses des W beläuft.

Rechtsanwalt Michael Müller-Hegen
Tätigkeitsschwerpunkte: Familien- und Erbrecht;
Anwaltskanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach


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