Noch ohne Testament?



Nur eine "Verfügung von Todes wegen" gibt dem Erblasser die Gewissheit, dass nach seinem Tod mit dem Nachlass seinem Willen entsprechend verfahren wird. Ohne die Hilfe spezialisierter Juristen ist die Errichtung eines "zukunftsfesten" Testaments aber häufig Glückssache.

Ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz und somit nach dem Grad der Verwandtschaft. Das wird nicht immer dem Willen des Erblassers entsprechen.

Ein Testament kann jeder selbst abfassen, solange der Text bestimmten Formerfordernissen genügt. Problematischer als die Form des Testaments ist freilich dessen Inhalt: Ein Laie kann kaum absehen, mit welchen Regelungen sie zum Ziel kommen und welche Folgen Fehler haben. Oft ahmen rechtsunkundige Erblasser den "Ton" der Juristen nach, um den Text würdevoll klingen zu lassen und vergessen, dass die Erben in der Lage sein müssen, die Regelungen zu verstehen. Dabei verwenden sie häufig vermeintlich klare Begriffe wie "Nacherbe", "Schlusserbe" oder "Ersatzerbe" falsch.

In kaum einem anderen Dokument kann aber eine Ungenauigkeit, falsche Ausdrucksweise oder Widersprüchlichkeit größeren Schaden anrichten als in einer Verfügung von Todes wegen: Ist nicht klar, was der Erblasser eigentlich regeln wollte, muss der Text nachträglich mühsam ausgelegt werden. Streit ist dann vorprogrammiert: Testamente kommen oft erst Jahre nach ihrer Errichtung zum Tragen und eine Klarstellung ist nach dem Todesfall naturgemäß unmöglich. Dass am Ende eines Rechtsstreits tatsächlich herauskommt, was der Erblasser ursprünglich wollte, ist keineswegs sicher.

Stand 01.12.2006

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Anwaltskanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach


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