Fragen zur Pflegeversicherung
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen - hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, 2. in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden betragen - hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen, 3. in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden betragen - hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.Leidet der Pflegebedürftige an demenzbedingten Störungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz, so gewährt die Pflegeversicherung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Pflegestufe bereits anerkannt ist. Die hierfür notwendigen Schädigungen und Fähigkeitsstörungen sind in § 45 a SGB XI innumerativ aufgezählt und so umfangreich, dass im Rahmen dieses Beitrages im Einzelnen nicht hierauf eingegangen werden kann. Es muss auf den Gesetzestext verwiesen werden. In § 45 b SGB XI sind die genauen Betreuungsleistungen geregelt. Der Gesetzgeber hat die zusätzlichen Betreuungsleistungen erst mit Gesetz vom 14.12.2001 in die Pflegeversicherung eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass der Gesamthilfebedarf geistig Behinderter, psychisch Kranker oder altersverwirrter Menschen oftmals über den Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus geht. Dieser weitergehende Hilfebedarf liegt dann außerhalb der ursprünglich gesetzlich vorgegebenen Systematik der Pflegeversicherung. Früher hatte der zusätzliche Hilfebedarf für die Leistungen der Pflegeversicherung keine Bedeutung, obwohl er einen erheblichen Teil des Versorgungs- und Betreuungsaufwandes ausgemacht hatte. Die Feststellung hinsichtlich des Pflegebedarfs und des zusätzlichen Betreuungsbedarfs trifft der Gutachter des Medizinischen Dienstes. Das Gutachten wird nach den verbindlichen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gestellt. Die Krankenkassen empfehlen vor Stellung eines Antrages auf Anerkennung einer der Pflegestufen die Führung eines Pflegetagesbuches. Das Pflegetagebuch kann bei den Krankenkassen mit ausführlicher Anleitung zum Ausfüllen des Tagebuches angefordert werden. Die Empfehlung der Krankenkassen sollte unbedingt beherzigt werden, da die Aufzeichnungen für den Gutachter, der das Gutachten in der Regel aufgrund eines einzigen Hausbesuchs erstellt, eine wertvolle Hilfe bei der Entscheidungsfindung sind. Bickenbach, 03.06.2002, Assessor Heinz-Dieter Hartig, Dingeldein Rechtsanwälte Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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